Das bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 5 U 190/14). Im betroffenen Fall waren in einem Ferienhaus die Temperaturen unter null Grad gesunken und daraufhin eine Wasserleitung geplatzt. Das austretende Wasser verursachte einen Schaden von 11.000 Euro, den die Besitzer von ihrer Versicherung einforderten.
Fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten
Diese weigerte sich, die Zahlung für den Schaden zu übernehmen. Dabei verwies der Versicherer darauf, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei und die Hauseigentümer das Haus und die Funktionsfähigkeit der Heizung nicht regelmäßig genug kontrolliert hätten. Folglich handele es sich um eine fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, weshalb die Versicherung nicht zahlen müsse.
Die Richter stellten jedoch fest, dass das Ferienhaus aus rechtlicher Sicht ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen sei. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe. Da ein beauftragtes Ehepaar zwei Mal in der Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten schaute und auch die Heizungsanlage überprüfte, sei auch die Kontrolle ausreichend gewesen.
Eigentümer von Ferienhäuser sollten daher nicht nur auf den Versicherungsschutz mittels Wohngebäudeversicherung achten, sondern müssen auch dafür Sorge tragen, dass das Haus und alle relevanten Anlagen wie etwa die Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert werden. Das muss nicht unbedingt persönlich geschehen. Wie in diesem Fall kann auch ein Dritter beauftragt werden. Allerdings sollte die Kontrolle regelmäßig stattfinden – zwei Mal die Woche ist hier zu empfehlen. (VB)
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23. Dezember 2015 zu 5 U 190/14, Vorinstanz: Landgericht Aurich, Urteil vom 06. Mai 2014 zu 3 O 473/12.