Dass falsche Angaben gegenüber der Versicherung den Versicherungsschutz kosten können, musste aktuell ein Mann aus Niedersachsen erfahren. Der Wohnungsbesitzer hatte in der Küche seiner Wohnung einen Topf mit heißem Fett auf dem Elektroherd stehen. Als er sich auf die Terrasse zu seiner Frau begab, vergaß er jedoch, den Herd auszustellen. Drei Stunden kochte das Fett unbemerkt in der Küche vor sich hin. Durch die Rauchentwicklung entstand an Wänden und Tapeten ein Sachschaden von 20.000 Euro.
Versicherung bewusst getäuscht
Als der Mann jedoch den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung melden wollte, bekam er es mit der Angst zu tun. Würde die Versicherung nicht unangenehme Fragen stellen, warum er den Herd vergaß auszustellen? Im Zweifel könnte es sogar Probleme bei der Schadensregulierung geben. Und so behauptete der Wohnungsbesitzer kurzerhand in der Schadensmeldung, allein ein Defekt am Herd könne das Feuer ausgelöst haben. Seine eigene Unachtsamkeit verschwieg er jedoch gegenüber dem Versicherer.
Genau diese falschen Angaben wurden dem Unachtsamen aber nun zum Verhängnis. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschied: der Mann habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Aussage zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Durch eine bewusste Täuschung bei der Schadensmeldung habe er versucht, die Versicherung zu seinem Vorteil zu beeinflussen. Die Konsequenzen sind bitter, denn der Wohngebäudeversicherer muss nun den entstandenen Brandschaden nicht ersetzen (OLG Oldenburg, Az. 5 U 79/14).
Ehrlichkeit hätte sich ausgezahlt
Wie naiv das Verhalten des Mannes war, zeigt sich daran, dass die Versicherung bei einer korrekten und ehrlichen Schadensmeldung wahrscheinlich den Schaden ersetzt hätte – auch wenn der Wohnungsbesitzer grob fahrlässig gehandelt hat. Er hätte einfach nur ehrlich sein müssen!
Falsche Angaben bei der Schadensmeldung sollten folglich immer vermieden werden. Wer sich beim Ausfüllen eines entsprechenden Dokumentes nicht sicher ist, kann auch seinen Versicherungsvermittler um Hilfe bitten. (VB)