Wie viel Krach von Kindern müssen Nachbarn ertragen?

30. Mai 2016 | Familie & Freizeit

Streitereien unter Nachbarn stehen immer häufiger an der Tagesordnung und in den meisten Fällen geht es dabei darum, dass sich der eine vom anderen Nachbarn gestört fühlt. Ständige Grillpartys, der zu allen Uhrzeiten knatternde Rasenmäher oder laute Musik sind dabei häufige Anlässe für solche Auseinandersetzungen. Interessant wird es rechtlich, wenn es um Kinderlärm geht.

krach-kinder-nachbar-mietminderung © Fotolia.com

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Hier hatte vor kurzem das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen entsprechenden Fall zu entscheiden, in dem deutlich wurde, dass Kinder durchaus Lärm machen können, ohne dass Nachbarn sich darüber beklagen dürfen.
Hintergrund des Falls war eine Beschwerde eines Bewohners von einer Doppelhaushälfte in Rheinland-Pfalz. Sein Nachbar hatte seinen Kindern etwas Gutes tun wollen und ihnen im Garten einen Turm aus Holz aufgebaut. Da dieser Turm zudem nur anderthalb Meter vom Garten des Klägers entfernt steht, fühlte dieser sich sowohl vom Lärm der Kinder belästigt als auch von der Tatsache, dass sie vom Turm aus in seinen Garten sehen konnten. Er fühlte sich so vom Lärm der Kinder gestört, dass er Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einreichte.

Dieses Gericht sah die Klage aber als ungerechtfertigt an und wies diese gemäß Az. 4 K 25/08.NW externer Link ab. Zum einen hieß es in der Begründung, dass rein baulich keine Beanstandungen gemacht werden können. Da kein Tageslicht von diesem Turm weggenommen wird und gleichzeitig keine Gefahr besteht, dass ein eventueller Brand auf das Nachbarhaus übergreift, muss der Abstand zum Grundstück des Nachbarn nicht beachtet werden.

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Mietminderung - Wie viel Krach von Kindern müssen Nachbarn ertragen?

Krach von Kindern

Was den Lärm von Kindern angeht, sprechen viele Gerichte, wie der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 62/91 externer Link), das Landgericht München (Az. 31 S 20796/04 externer Link) oder auch das Landgericht Hamburg-Bergedorf (Az. 409 C 285/08 externer Link) von natürlichen Lebensäußerungen, die vor allem in Wohngebieten erduldet werden müssen. So muss man in einem Wohngebiet mit dem Krach leben können, der typisch für einen Kinderspielplatz ist. Somit haben auch Anwohner von Spielplätzen und Kindergärten kaum eine Chance, gegen einen übermäßigen Lärm durch dort spielende Kinder zu klagen. Anders sieht es allerdings innerhalb der Wohnung aus. Während das nächtliche Schreien von Babys ebenfalls als natürliche Laute geduldet werden müssen, kann durchaus gegen zu laute ältere Kinder vorgegangen werden, die beispielsweise mit Skateboards durch die Wohnung rasen oder Fußball spielen. In solchen Fällen darf man sich durchaus auch beim Vermieter beschweren und eine Mietkürzung verlangen, falls der Lärm anhalten sollte.


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