Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig mit den möglichen Erben über ihren Nachlass oder das Testament zu sprechen. So können mögliche Pläne und Ziele der potentiellen Erben mit den Hinterlassenschaften in Einklang gebracht werden. Laut einer Studie der Postbank Studie haben mehr als die Hälfte (55 Prozent) der potenziellen Erblasser solch ein Gespräch noch nicht geführt. Bei den über 65-Jährigen ist es noch jeder Dritte (32 Prozent).
Eine Schenkung zu Lebzeiten statt der Erbschaft kann steuerliche Vorteile bringen. Jedem Beschenkten steht nach deutschem Recht alle zehn Jahre ein vom Verwandtschaftsgrad abhängiger steuerlicher Freibetrag zu. Laut einer Studie des Allensbach-Instituts planen dies 17 Prozent der Erblasser. Immerhin beschäftigen sich noch 13 Prozent mit Steuersparmöglichkeiten für ihre Erben. Die Optionen sollten reiflich überlegt werden. Denn Geschenke lassen sich in der Regel nicht rückgängig machen.
Für diejenigen, für die eine solche Schenkung nicht in Frage kommt, sollte zumindest ein Testament in Erwägung gezogen werden. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das muss nicht immer sinnvoll sein. Gerade hier lauert der Streit unter Familienangehörigen.
Dies kann durch eine geschickte Testamentsgestaltung vermieden werden. Zum Beispiel durch die Einsetzung eines Alleinerben. Auch Erbverträge können eine vernünftige Alternative sein. Sie können flexibel gestaltet werden und bieten somit die Chance auf eine einvernehmliche Einigung.
Dabei sollten jedoch die rechtlichen Grundlagen nicht außer Acht gelassen werden: Den nächsten Verwandten steht auf jeden Fall ein Pflichtteil, in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, zu. Das kann vor allem dann kompliziert werden, wenn das Erbe nicht problemfrei getrennt werden kann – wie beispielsweise bei Immobilien. Hier kann der Erblasser vorbeugen und die gesetzlichen Erben etwa durch Schenkungen dazu bringen, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Akt – der Verzicht auf den Pflichtteil des Erbes – muss allerdings notariell beglaubigt werden. Ein anderer Weg ist, durch ein Vermächtnis einen bestimmten Teil aus der Erbmasse herauszulösen und einer bestimmten Person zu vermachen. Dadurch wird der Vermächtnisnehmer rechtlich nicht zum Erben. (VB)