Hilfsbereitschaft im Straßenverkehr
Hilfsbereite Menschen sind nicht selbstverständlich; auch wenn es zu einem Unfall mit Verletzten kommt und die Hilfsbereitschaft zur Pflicht wird, gibt es immer wieder Personen, die keine Unterstützung anbieten. Oftmals ist es Angst, oftmals der Gedanke, was passiert, wenn man selbst einen Schaden erleidet. Personen, die in Notsituationen ihre Hilfe anbieten, genießen jedoch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Schutz genießen auch Selbstständige und Freiberufler, welche im Regelfall nicht den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.
Versicherungsschutz bei Pannen
Leistungen aus den gesetzlichen Unfallversicherungen stehen Personen zu, die bei einer Panne oder Unfall Hilfe leisten. Hilfsdienste, die lediglich dem eigenen Nutzen dienen, unterliegen nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz. So etwa, wenn das Fahrzeug in Gang gesetzt werden soll, das selbst gelenkt wurde oder in dem man als Insasse mitgefahren ist.
Versicherungsschutz bei Unfällen & Katastrophen
Wer bei Unfällen, Naturkatastrophen oder in anderen Situationen Hilfe leistet und eine Gefahr für andere und die eigene Person besteht, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – der Versicherungsschutz ist in Deutschland und im Ausland aufrecht. Welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger am Ende jedoch zuständig ist, hängt von den Umständen der Situation ab und kann telefonisch (die kostenlose Hotline ist unter 0800 605 04 04 erreichbar) erfragt werden.
Der private Schutz als zusätzliche Absicherung
Doch gesetzliche Leistungen reichen nicht immer aus, sodass es weiterhin zu Einkommensbußen kommt, wenn es zu unfallbedingten längeren Arbeitsausfällen oder gar einer dauerhaften Berufsunfähigkeit kommt. Eine private Unfallversicherung kann Einkommensbußen ausgleichen. (Quelle: Versicherungsjournal)