Jahrelanger Streit
Gerichte und Versicherungen haben in den letzten Jahren viel Zeit damit verbracht, sich über die Frage zu streiten, ob der Halter des Zugfahrzeuges oder der des Hängers haftbar gemacht werden muss, wenn ein Unfall passiert. Doch nun hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen mit folgendem Ergebnis:
Das Urteil: Unter Aktenzeichen IV ZR 279/08 vom 27.10.2010 wurde entschieden, dass der Halter des Hängers und der des Fahrzeuges gleichzustellen sind. Beide Haftpflichtversicherungen sind somit betroffen, wenn von dem Gespann ein Unfall verursacht wurde. Der Geschädigte hat somit die Wahl, ob er sich den Halter des Anhängers oder des Zugfahrzeuges hält.
Als Verleiher Konsequenzen ziehen
Auch wer nicht gewerblich die Anhänger vermietet, sondern nur gelegentlich privat seinen Anhänger ausleiht, sollte eine Haftungs-Ausschluss-Erklärung unterschreiben. Denn damit ist er nicht haftbar zu machen für Schäden, die der Fahrer seines Hängers damit verursacht. Möglich ist dies bei jeder Art von Anhängern, auch Campingwagen und Ähnliches.
Anhänger versichern
Auf jeden Fall aber sollte jeder Anhänger ausreichend versichert werden. Denn die Hälfte des Schadens kann z.B. bei Personenschäden- immer noch bedrohlich viel sein. Also: rechtzeitig versichern (damit der Hänger auch bei eigenen Fahrten Haftpflichtversicherungsschutz genießt) und beim Verleihen einen Haftungsausschluss unterschreiben, so ist man als Besitzer eines Anhängers auf der sicheren Seite. (S.H.)
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Angebot für eine Anhängerversicherung?
Folgende Faktoren wirken sich auf die Prämie der Anhängerversicherung aus. Der Aufbau des Anhängers (Plane/Spriegel | Kipper | offener oder geschlossener Kasten usw.) und weitere Faktoren wie zum Beispiel die Zuladung oder das zulässige Gesamtgewicht. Die Nutzungsgruppen werden eingeteilt in private Nutzung, Nutzung im Werkverkehr oder Güterverkehr und natürlich die Vermietung der Anhänger, dies spielen bei der Preisfindung natürlich die gößte Rolle.
Unfall mit dem geliehenen Hänger
Da Anhänger bei den meisten Kfz-Besitzern nur selten benötigt werden, kann man sich diese im Bedarfsfall lieber ausleihen. Doch was passiert bei einem Unfall und wessen Versicherung tritt ein. Jahrelanger Streitpunkt der Gerichte war, ob der Führer des Zugfahrzeuges oder der Halter des Hängers haftbar gemacht würden. Doch nun kommt Licht ins Dunkel dank einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Die Hälfte der Zahlung kommt vom Halter
Im Haftungsrecht sind Zugfahrzeuge und Anhänger gleichgestellt, so entschied der BGH. Aus diesem Grund gibt es auch die zwei Haftpflichtversicherungen, die auf alle Fälle abgeschlossen sind. Der Geschädigte muss also nicht befürchten, dass sein Schaden nicht übernommen wird. Wohin er sich mit seinen Forderungen wendet – die Versicherung des Anhängers oder des Zugfahrzeuges, bleibt ihm überlassen.
Schuldfrage nicht entscheidend
Meist ist der Hänger selbst an einem Unfall nicht „schuld“. Dennoch sind Halter und Nutzer in der Pflicht. Gerade Personenschäden gehen oft in die stattlichen Summen und sind so in kurzer Zeit eine Existenzbedrohung für den Halter. Die richtige Versicherung sollte jedoch auf jeden Fall abgeschlossen werden und zwar vom Halter, besonders wenn dieser den Hänger gegen Entgeld verborgt oder gewerbemäßig verleiht. (S.H.)