Wenn die Betriebsrente als Kapitalabfindung ausgezahlt wird

7. Apr 2010 | Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge werden oftmals anstatt der Rente Kapitalabfindungen in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt. Als Kapitalabfindung wird eine Geldleistung bezeichnet, die der Inhaber einer privaten Rentenversicherung erhält, wenn er das Kapitalwahlrecht in Anspruch nimmt.

betriebsrente-kapitalabfindung © Fotolia.com

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Berechnung der Krankenkassenbeiträge

Normalerweise kann der Versicherte am Ende der Ansparphase darüber entscheiden, ob die Leistung in einer Rentenzahlung oder einer Kapitalabfindung erfolgen soll. Eine Berechnung der Krankenkassenbeiträge wurde vom Bundessozialgericht (BSG) geprüft. Eingehende Informationen gibt es beim VersicherungsJournal Deutschland.

Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)

Seit Januar 2005 erhält ein Rentner Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen werden bis zum Januar 2012 in acht Raten von unterschiedlicher Höhe ausgezahlt.
Wenn Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in mehreren Raten als Kapitalabfindung ausgezahlt werden, muss bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge die gesamte Summe mit jeweils 1/120 als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalabfindung in ungleichen Raten ausgezahlt wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Az.: B 12KR 5/09 R externer Link).

Rechtsstreit um Beitragsberechnung

Für die Zeit der Ratenzahlungen wollte die gesetzliche Krankenkasse bei der Beitragsberechnung einen Betrag von rund 1.672 Euro als monatliche Einnahme aus betrieblicher Altersversorgung berücksichtigen. Dieser Betrag entspricht 1/120 der von dem Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Kapitalabfindung.

Dieser Berechnungsmethode widersprach der Kläger. Die Krankenversicherungsbeiträge dürften nur aus den tatsächlich ausgezahlten Raten berechnet werden. Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) reichte er Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Die Revision wurde abgewiesen.

Unregelmäßig wiederkehrende Leistung

Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Ratenkapitalzahlung zu einer Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer gleichmäßigen Verteilung der Kapitalleistungen auf zehn Jahre der Regelfall einer raschen Kapitalisierung in kurz aufeinanderfolgenden hohen Raten besteht. Zum anderen mussten Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist.

Versorgungsbezüge beitragspflichtige Einnahmen

Nach dem Urteil des Gerichts hat die gesetzliche Krankenkasse des Klägers die in acht Raten zu zahlende Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung zu Recht als unregelmäßig und nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung anzusehen. Die Krankenkasse darf daher für die Dauer von zehn Jahren die gesamte Summe mit je einem 1/120 als monatliche beitragspflichtige Einnahme des Klägers bewerten und das bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigen. (Storykid)

(Quelle: VersicherungsJournal Deutschland)


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