Grundlegend kann man zwar keinem Hund die Uhr beibringen. Dennoch urteilte das Landgericht Mainz (Az.: 6 S 87/94 ), dass der Hund im betreffenden Fall zwischen 22 Uhr abends und sieben Uhr morgens sowie zwischen 13 und 15 Uhr nicht durch übermäßiges Hundegebell die Nachbarn stören dürfe.
Auf dem Lande kommt das Gebell eines Hundes meist vom Nachbargrundstück und damit aus etwas weiterer Entfernung. Ein Hund in der Nachbarwohnung kann da schon unangenehmer sein. Bringt Bello hier den Nachbarn um den Schlaf oder um die Nerven, dann kann sogar eine Mietminderung gefordert werden. In extremen Fällen sind auch Vermieter dem nicht schutzlos ausgeliefert. Kann der Mieter seinem vierbeinigen Freund keine Manieren beibringen, so hat der Vermieter die Möglichkeit ihn kurzfristig zu kündigen. Ist der Hundehalter uneinsichtig oder gelingt es ihm nicht, seinem Vierbeiner Manieren beizubringen, hat der Vermieter die Möglichkeit, den Kläffer samt Herrchen kurzfristig vor die Tür zu setzen.
In den Standardmietverträgen ist die Haustierhaltung oft erlaubt. Man sollte sich dennoch vorher mit dem Vermieter in Verbindung setzen, ob zum Beispiel eine Schlange oder eine Vogelspinne erlaubt sind. Denn hier kann es schnell zu Missverständnissen kommen. Auch wenn die Haltung von Katzen grundlegend vom Mieter erlaubt ist, ist dies kein Freifahrtschein für eine Katzenzucht. So entschied das Landgerichts Aurich (Az.: 1 S 275/09 ) gegen einen Mieter, weil dieser 15 Katzen in der Wohnung gehalten hatte. Der Vermieter hatte die Kündigung der Wohnung gefordert und Recht bekommen.
Auf dem Bauernhof möchte man so manches mal Nachbars Hahn den Hals umdrehen, wenn dieser in aller Herrgottsfrühe auf den Misthaufen steigt und beginnt zu krähen. Hier scheiden sich aber die Geister. Während das Landgericht Hildesheim (Az. 7 S 541/89 ) befand, dass es sich beim Krähen des Hahns um eine unzumutbare Belästigung handelt, so hielten die Richter des Landgerichts Kleve (Az.: 6 S 311/88 ) Hahnenschrei in ihrem ländlichen Zuständigkeitsbereichs auch schon vor 3 Uhr morgens für durchaus zumutbar.
Jeder sollte sich bei der Anschaffung von Haustieren vor Augen führen, ob er dem Tier eine artgerechte Umgebung bieten kann. So sollte Hund und Katze im Stadtgebiet reichlich Platz und Zeit zum Auslauf gegeben sein. Bei Problemen mit dem Hund kann eine Hundeschule mit Rat und Tat Beiseite stehen und den Hund optimal erziehen. Wer dennoch Ärger mit dem Nachbarn oder mit dem Vermieter hat, sollte sich erstmal mit dem Gegenüber verständigen. Vielleicht ist im Dialog schon eine akzeptable Lösung zu finden. Auch Mediatoren können diesbezüglich beim Streit mit dem Nachbarn helfen. Dieser Service wird seit einigen Jahren von Rechtsanwälten angeboten und von vielen Rechtsschutzversicherungen übernommen. Generell ist diese Lösung empfehlenswert. Denn Prozesskosten können schnell in die Höhe schießen. Gerade wenn der Nachbar oder der Vermieter es drauf ankommen lässt, vor Gericht zieht und man sich eigentlich im Recht wähnt, dann ist guter Rat oftmals nicht billig.
Gibt es ein generelles Hundeverbot in Mietwohnungen?
In einer Mietwohnung darf der Vermieter nicht generell die Haltung von Hunden verbieten. Darauf hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestanden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.
Hunde sind nicht nur des Menschen bester Freund – sondern unter Umständen als Untermieter auch etwas anstrengend. Ob Dogge oder Dackel, stolze Pudeldame oder jagdfreudiger Beagle: Es lässt sich nicht gänzlich vermeiden, dass ein Hund auch mal an der Tür bellt, ins Sofa beißt oder vor der Tür des Nachbarn das Bein hebt. Deshalb schreiben Vermieter mitunter eine Klausel in den Mietvertrag, die das Halten von Hunden generell verbietet. Doch Hundefreunde dürfen sich freuen: Seit einem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe sind derartige Klauseln nicht mehr zulässig.
Hundeverbot ist Benachteiligung der Mieter
Geklagt hatte ein Mieter, der einen kleinen Mischlingshund in seiner Gelsenkirchener Wohnung halten wollte. Aber eine Standardklausel im Mietvertrag sah ein Verbot von Haustieren vor. Der Mieter wollte das nicht hinnehmen und ging vor Gericht – mit Erfolg. Hausbesitzer dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten, entschieden die Richter in Karlsruhe. Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam (Az.: VIII ZR 168/12 ).
Allerdings bedeutet der Urteilsspruch nicht, dass nun „der Mieter Hunde und Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Stattdessen müsse von Fall zu Fall entschieden werden, ob Wuffi oder Mauzi in der Wohnung bleiben dürfen. Zu berücksichtigen sind hierbei die jeweiligen Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und Nachbarn. Wenn Störfaktoren überwiegen, können Mieter das Halten von Hunden auch jetzt noch verbieten.
Dennoch dürften die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil heute vielen Hundebesitzern einen freudigen Tag beschert haben. Auch im verhandelten Fall gab es ein Happy End, denn der Hund wurde auf ärztlichen Rat für einen kleinen kranken Jungen angeschafft. Der Bube darf nun seinen vierbeinigen Gefährten behalten, obwohl die Vermieterin darauf bestand, das Tier wieder abzugeben.
Lebt man mit einem Haustier in einer Mietwohnung, hat man sich ein Stück Wildnis in die eigenen vier Wände geholt. Meist geht das gut. Manchmal sind aber zerrissene Sofakissen, Urinspuren auf dem Teppich oder Nagezahnabdrücke in Parkett und Schrankwand die Zeugen dieses Zusammenlebens.
Vermieter finden das nicht so schön, für den Mieter heißt das dann, kostspielig wieder den Urzustand herzustellen. Das kann ins Geld gehen, außer man hat die entsprechende Versicherung.
Tiere nutzen eine Wohnung als Lebensraum, entsprechend intensiv ist die Abnutzung. Eine Privathaftpflicht kann dann für die Schäden aufkommen, die Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Katzen zu verursachen im Stande sind. Vermieter dürfen die Haltung von kleinen Tieren nicht verbieten, sie müssen sie dulden. Im Mietvertrag kann man aber die einzelnen Regelungen, die das Halten von Hunden oder Katzen betreffen, in der Regel auch noch mal en Detail nachlesen. Das heißt auch, dass große Tiere, und dazu zählen Hunde, nur mit dem Einverständnis des Vermieters einziehen dürfen.
Für Abnutzungs-Schäden in der Regel keine Haftung
Nicht nur die Größe des Tieres ist entscheidend, ob eine Versicherung aufkommt, sondern auch die Art des Schadens. Ereignet sich ein Missgeschick durch ein Tier „unvorhergesehen und plötzlich“ und hätte nicht vorhergesehen (also auch nicht verhindert) werden können, zahlt bei Kleintieren in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Für Hunde muss eine extra Tierhalter-Haftpflicht abgeschlossen werden.
Bei vorhersehbaren Schäden zahlt der Mieter aber meist selbst. Denn ein natürliches Verhalten beim Tier ist selbstverständlich und kann in der Regel nicht versichert werden. Entsprechend sind „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ in den meisten Haftpflicht-Verträgen explizit ausgeschlossen. Zerkratzte Tapeten und Teppiche werden darum von den Versicherungen unter die Verantwortlichkeit des Mieters subsumiert.
Bei der erstatteten Schadenshöhe ist das Alter des beschädigten Objektes oder des betroffenen Wohnbereichs ausschlaggebend. Bei neuverlegtem Parkett mit frischen Kratzspuren wird der Schadensersatz also entsprechend höher ausfallen.
Artgerechte Haltung ist wichtig!
Die artgerechte Haltung des Tieres ist ein entscheidendes Kriterium bei der Frage, ob ein Schaden von der Privathaftpflicht oder, beim Hund, von der Hundehaftpflichtversicherung getragen wird. Wer sich ein ganzes Rudel Hunde in einer Zweiraumwohung hält, kann demnach nicht darauf vertrauen, dass die Schäden, die sich aus diesen Wohnverhältnissen ergeben, von der Privathaftpflicht beglichen werden.
Zu viele Tiere auf zu engem Raum oder lange Phasen der Vernachlässigung des Tieres durch Abwesenheit des Herrchens sind das Gegenteil von artgerechter Haltung, und hier werden Versicherer den Einzelfall genau prüfen und die Schadensregulierung gegebenen Falles abschlägig entscheiden. Aus Gründen der Moral, aber auch, um den Versicherungsschutz unangefochten aufrecht zu halten, sollten Tiere also auf jeden Fall artgerecht gehalten werden.
Mit einer Tierhaftpflichtversicherung Schäden vorbeugen
Eine Tierhaftpflichtversicherung sollten übrigens sogar die Besitzer von kleinen Schoßhündchen besitzen, werden doch die Risiken und finanziellen Folgen oftmals unterschätzt. Grundsätzlich können Hundehalter nach Paragraf 833 Satz 1 des Bundesgesetzbuches für alle Schäden, die ein Hund verursacht in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.
Rennt der kleine Yorkshire Terrier plötzlich auf die Straße und bringt einen ausweichenden Fahrradfahrer zu Fall, so können sechsstellige Schadensforderungen auf den Hundehalter zukommen, sollte der Gestürzte einen bleibenden Schaden davon tragen. Deshalb haben manche Bundesländer wie Niedersachsen, Berlin oder Hamburg gesetzlich vorgeschrieben, dass Herrchen oder Frauchen eine Haftpflichtversicherung für ihren Liebling abschließen müssen. Geht es dem Hund gut, freut sich der Mensch! (VB)