Manchmal kommt es auch zu bösen Überraschungen
Die Versicherung ficht den Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung an. Dann kann in der Regel nur noch der Anwalt für Versicherungsrecht helfen.
Hintergrund ist, dass der Betroffene eine Vorerkrankung, die sich aus einem der von den Ärzten nun angeforderten Berichte ergibt, nicht im Versicherungsantragsformular angegeben hatte. Viele sind empört, dass sie einer absichtlichen Lüge bezichtigt werden. Häufig ist ihnen nämlich gar nicht bekannt, unter welcher Diagnose die Ärzte tatsächlich abgerechnet hatten.
Auch Sie können wegen eines angeblichen Erschöpfungssyndroms krankgeschrieben worden sein, obwohl sie nur einen Infekt hatten oder erhielten Physiotherapie auf Grund eines LWS-Syndroms , das sich für Sie wie ein banaler Hexenschuss darstellte. Manchmal sind aber tatsächlich Vorerkrankungen aus Angst, nicht oder nicht vollständig versichert zu werden, nicht angegeben worden. Dann kommt es darauf an, ob hier arglistige Täuschung oder nur grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden muss. Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Sollten Sie tatsächlich gesund gewesen oder die Fragen nicht richtig verstanden haben, kommt zwar noch ein Rücktritt der Versicherung in Betracht, Sie können aber dennoch Leistungen erhalten, wenn zwischen den nicht genannten Erkrankungen und der Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit führt, kein Zusammenhang besteht. Ihr Anwalt muss sich dann mit der Versicherung auseinandersetzen und versuchen, das Beste für Sie herauszuholen.
Eine vergleichsweise Lösung geht schneller und hat ein geringeres Kostenrisiko. Allerdings liegen nicht immer die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Lösung vor; die Positionen sind häufig verhärtet. Dann trägt Ihr Anwalt diese Streitigkeiten für Sie vor Gericht aus.
Fazit: Die Vorerkrankungen sollten beim Ausfüllen des Antragsformulars mit Hilfe des Versicherungsmaklers wahrheitsgemäß und am besten in Absprache mit den behandelnden Ärzten ausgefüllt werden. Im Streitfall sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt und spätestens dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn sich die Versicherung vom Vertrag lösen will.
Autor © Ulrike Klein – Rechtsanwältin aus Berlin
Fachanwältin für Versicherungsrecht und Schwerpunkt im Familienrecht
Hardenbergstr. 19 – 10623 Berlin | Telefon: (030) 85962570 | www.ra-ulrikeklein.de
Ausschlaggebendes für die Tarifwahl
Hilfreich kann es sein, sich zu fragen, welcher Bedarf im Falle der Berufsunfähigkeit sowohl heute als auch zukünftig finanziell abgesichert sein müsste – welche Leistungen sind gar existentiell? Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte man dann nach seinem Tätigkeitsfeld und möglichen Gesundheitsrisiken im Beruf wählen.
Selbstverständlich ist der Gesundheitszustand bei Abschluss relevant. Mögliche Vorerkrankungen versichern nicht alle Anbieter mit – hier ist eine gründliche Recherche oder Beratung nötig. Bei der Wahl eines Anbieters sollte man das Preis-Leistungsverhältnis stets gut abwägen. Mehr Gewicht als der Preis hat die Frage, ob der Versicherer im Fall des Falles zahlt: Sich hier den Leistungskatalog des jeweiligen Tarifes genau anzusehen, ist ein unbedingtes Muss. Orientieren kann man sich an der Leistungsquote des Versicherers, denn diese bildet das Verhältnis zwischen anerkannten und beantragten Leistungen ab. Werte über 80% zeichnen gute Versicherer aus.
Wenn eine BU, dann auch eine, die zahlt!
Auf einige Details sollte man beim Abschluss unbedingt achten! Werden beispielsweise auch sechs bis 18-monatige Prognosezeiträume mit einbezogen, in denen eine mögliche Unfähigkeit ermessen wird, oder zahlt der Versicherer nur bei andauernder Berufsunfähigkeit? Nur im ersten Fall erhält der Versicherungsnehmer eine Überbrückungsleistung, wenn er nach längerer Zeit doch wieder in seinen Beruf einsteigen kann. Auch eine mehrmonatige Unterbrechung des Erwerbslebens bedeutet oftmals ein großes finanzielles Risiko!
Weiterhin sollte man sich fragen, ob jene Ärzte welche die Gesundheitsprüfung und Feststellung einer Berufsunfähigkeit vornehmen, unabhängig sind oder gar vom Versicherer gestellt werden. Auch auf die "abstrakte Verweisung" sollte in Versicherungsverträgen geachtet werden – ist sie Bestandteil des Vertrages, dann kann die Versicherung ihre Leistung verweigern, wenn statt des aktuellen Berufes eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Deshalb sollten BU-Verträge auf die abstrakte Verweisung verzichten.