Diese sind zwar meist in der Privathaftpflicht mitversichert, allerdings gilt die Deckung nur bis zu einer gewissen Bausumme. Der Bauherr trägt grundsätzlich die Verantwortung, wenn auf seiner Baustelle Dritte zu Schaden kommen. Laut BGB haftet er in solchen Fällen in unbegrenzter Höhe. Das gilt auch dann, wenn entsprechend sachverständige Personen, wie Architekten, Bauunternehmer oder Handwerker mit der Bauplanung- und Durchführung beauftragt wurden. Denn auch diese entbinden einen Bauherrn nicht vor seiner Sorgfaltspflicht.
Ein Beispiel: Ein Bekannter des Bauherrn läuft auf der Baustelle herum, um den Fortschritt des Bauvorhabens zu begutachten und tritt versehentlich in einen hervorstehenden Nagel. Da er nur leicht Sommerschuhe trägt, dringt der Nagel tief in den Fuß ein und verletzt den Bekannten schwer. Sollte dieser oder ein ähnlich gelagerter Fall eintreten, wäre der Bekannte berechtigt, vom Bauherrn ein hohes Schmerzensgeld zu fordern, was ihm jedes Gericht auch zugestehen würde.
Welche Schäden deckt die Bauherrenhaftpflichtversicherung ab?
Wenn Verkehrssicherheitspflichten bei der Durchführung eines Bauvorhabens vernachlässigt wurden, ist der Bauherr dafür verantwortlich und haftet in der Regel mit seinem gesamten Privatvermögen. Tritt ein solcher Fall ein, kommt die Bauherrenhaftpflichtversicherung ins Spiel, denn sie tritt für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Bauherr fahrlässig einem Dritten zugefügt hat, ein. Dabei prüft die Versicherung als Erstes, ob die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Wenn die Forderung zu Recht besteht, leistet die Bauherrenhaftpflicht. Ansonsten übernimmt sie alle Kosten bis zu einem eventuellen Gerichtsprozess.
Welche Risiken sind nicht mitversichert?
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung tritt nicht ein bei Vorsatz, Haftpflichtansprüchen mitversicherter Personen untereinander, Schäden, die durch die Veränderung des Grundwasserspiegels entstehen oder bei Schäden an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen. Des Weiteren übernimmt die Versicherung keine Bußgelder und Geldstrafen. (Ribi)