Wartepflicht Restwertangebot Kfz-Versicherung: Geschädigter darf verunfalltes Fahrzeug schnell verkaufen

23. Jul 2014 | Kfz

Eine Wartepflicht auf ein Restwertangebot des Versicherers gibt es nicht. Mit Urteil vom Dezember 2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Sankt-Georg in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH Folgendes geklärt: Ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall hat nicht die Pflicht, mit der Fahrzeugverwertung zu warten, bis ihm die Versicherung des Unfallverursachers ein Restwertangebot unterbreitet hat.

restwertangebot-versicherung © Fotolia.com

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Eine Wartepflicht hätte zur Folge, dass der Geschädigte nicht mehr Herr des Restitutionsverfahrens wäre.

Im dem vor dem AG Hamburg-Sankt-Georg verhandelten Fall hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob der Anspruchsteller nach einem Haftpflichtschaden an seinem Fahrzeug seiner Schadenminderungsspflicht nachzukommen hat. Das würde bedeuten, dass der Geschädigte mit der Verwertung seines Fahrzeuges solange warten muss, bis die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eigene Restwertangebote für das Fahrzeug ermittelt hat. Im vor dem AG Hamburg-Sankt-Georg zu verhandelnden Fall hatte der Geschädigte seinen Pkw verkauft, bevor er der Haftpflichtversicherung das Gutachten schickte.

Er sah sich als Geschädigter durchaus berechtigt, nach Vorliegen des Schadengutachtens sein Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert zu verkaufen. Das AG Hamburg-Sankt-Georg gab dem Geschädigten recht.

Urteil AG Hamburg-St. Georg | 915 C 397/13

05.12.2013 "Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des Fahrzeugs zum im Gutachten ermittelten Restwert; Pflicht zur Annahme eines günstigeren Verwertungsangebots der Haftpflichtversicherung" | § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 254 Abs 2 BGB
(Quelle: juris – Rechtsportal)

Die Begründung des Urteils in Auszügen

In dem gesprochenen Urteil folgte das AG Hamburg-Sankt-Georg, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Urteil vom 13.10.2009 zum Ausdruck kommt. Wenn ein Geschädigter Herr des Restitutionsgeschehens bleiben soll, muss ihm erlaubt, ein Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden schnell zu verkaufen. Den Verkaufserlös benötigt er dringend, um ein Ersatzfahrzeug zu kaufen.

Wäre ein Geschädigter verpflichtet, ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abzuwarten, könnte er das Fahrzeug nur verkaufen, wenn er sich den Verkauf von der gegnerischen Versicherung genehmigen ließe. Sonst würde er gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Aufgrund der Bearbeitungsdauer von Schadenfällen bei Versicherungen ist sonst nicht klar, wie lange ein Geschädigter warten muss, bis ein günstigeres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung kommt. (Az.: VI ZR 318/08externer Link)

Das AG Hamburg-Sankt-Georg stellt mit seinem Urteil klar, dass bei Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Wochen bei den Versicherungen einem Geschädigten keine Möglichkeit bleibt, die entstehenden Kosten für eine eventuelle Standgebühr, einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung, die ein Geschädigter im Fall einer Mithaftung anteilig auch tragen muss, gering zu halten.

Deswegen hält auch das AG Hamburg-Sankt-Georg es nicht für notwendig, dass der Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten muss. Er darf das Fahrzeug zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert verkaufen.

Für die tägliche Praxis heißt das, ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung zu warten. Er ist durchaus berechtigt, das Fahrzeug sofort zu dem im Gutachten festgelegten Restwert zu verkaufen, wenn es keine höheren Angebote gibt. (kadupo)


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