[1] Ordentliche Kündigung – Spartermin 30.11.
Die KFZ-Versicherung kann jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf beim Versicherer eingehen. In den meisten Fällen endet die Versicherung zum 31.12 des Jahres und muss also bis zum 30.11. des Jahres gekündigt werden.
Damit das Kündigungsschreiben beim Versicherer zugeordnet werden kann, müssen amtliches Kennzeichen und Versicherungsnummer angegeben werden. Hilfreich kann es auch sein ein Musterschreiben für die Kündigung zu verwenden. Solche Musterschreiben können an vielen Stellen im Internet heruntergeladen werden. Zur Sicherheit sollte die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden, da so bewiesen werden kann, dass sie pünktlich bei der Versicherung einging.
[2] Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Sollte die Versicherung den Beitrag oder ihre Vertragsbedingungen ändern, besteht in jedem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb eines Monats nach der Änderungsmitteilung muss die Kündigung dem Versicherer vorliegen um Gültigkeit zu besitzen. Wird die Änderung erst nach dem Vertragsende, etwa im Januar bekannt gegeben, kann sogar noch rückwirkend gekündigt werden.
[3] Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung
Wird das Fahrzeug gewechselt oder eine Neuzulassung beantragt, bestehen keine Kündigungsfristen. In diesem Fall kann die Versicherung sofort gewechselt werden. Der Versicherungsschutz endet mit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle automatisch. Eine neue Versicherung kann frei gewählt werden. Wird ein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben, wird dies mit der sogenannten Abwrackprämie vom Staat belohnt. Dabei kommt es darauf an welches Neufahrzeug gewählt wird und vor allem auch auf das Alter des Altfahrzeugs. Das Altfahrzeug muss 9 Jahre alt oder älter sein. Das Neufahrzeug muss ein Jahres- oder Neuwagen der Euro Klasse 4 sein. In diesem Fall werden 2500 Euro Prämie gewährt.
[4] Kfz-Versicherung wechseln im Schadensfall
Im Schadensfall besteht beiderseits ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das bedeutet, dass sowohl der Versicherungsnehmer, als auch der Versicherungsgeber kündigen können. Nach Abschluss der Schadensbearbeitung kann innerhalb eines Monats gekündigt und gewechselt werden. Dies ist allerdings nicht zu raten, denn es wird dennoch der Jahresbeitrag fällig. Besteht die Kündigung seitens des Versicherers, wird die Prämie anteilig erstattet. Vorsicht: Besteht ein Versicherungsvertrag noch kein Jahr und Sie wechseln trotzdem die Kfz-Versicherung, kann der Versicherer den Vertrag nach einem teuren Kurztarif abrechnen. Ein Kfz Versicherungswechsel während des ersten Versicherungsjahres ist daher nicht ratsam.