Wann eine Mitfahrzentrale den Versicherungsschutz gefährdet

31. Jul 2014 | Kfz

Wer seine Fahrdienste über eine Mitfahrzentrale anbietet, muss einiges beachten, um mit seiner Versicherung keinen Ärger zu bekommen. Denn ein gewerblicher Personentransport gegen Geld ist in der Regel nicht versichert. Private Mitfahrzentralen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie machen auch durchaus Sinn, denn wenn jemand mit leerem Auto von A nach B fährt, warum sollte er nicht andere Personen mit dem gleichen Reiseziel mitnehmen? Das schont die Umwelt und hilft, so manche Verärgerung wegen einer Bahnverspätung zu vermeiden.

Kfz-Haftpflicht leistet bei Personenschäden

mitfahrzentrale-kfz-versicherung © Fotolia.com

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Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn ein Fahrer fremde Personen mitnimmt? Schließlich kann selbst der vorsichtigste Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden. Die gute Nachricht: In der Regel kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters bzw. Fahrers für Schäden der Insassen auf.

Hierbei sollten Fahrer jedoch darauf achten, dass eine ausreichend hohe Deckungssumme für Personenschäden vereinbart ist. Aktuell betragen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen nach §4 PflVG für Personenschäden je 2,5 Millionen Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen 7,5 Millionen Euro. Da selbst diese Summen unter Umständen nicht ausreichen, wenn mehrere Personen geschädigt werden, gilt die Faustregel: je höher die maximale Entschädigungsleistung, desto besser!

Keine Haftung bei gewerblicher Nutzung

Autofahrer nimmt fremde Personen mit

Autofahrer fremde Personen

Doch Vorsicht: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Auto für gewinnorientierte und gewerbliche Zwecke einsetzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Fahrer mit derartigen Kurierdiensten einen Gewinn erzielt und die Fahrten regelmäßig wiederholt. Denn für eine gewerbliche Nutzung muss auch eine entsprechende Police abgeschlossen werden, die das höhere Risiko eines Personenschadens berücksichtigt. Zwar muss die Versicherung den Schaden zunächst ersetzen, kann sich das Geld aber später wieder zurückholen.

Diese Erfahrung musste 2014 auch ein Hamburger Autofahrer machen, dem aufgrund seiner Fahrdienste für eine Mitfahrzentrale die Kfz-Versicherung gekündigt wurde. Der Mann hatte in den Versicherungsangaben als Nutzungsart „überwiegend privat“ angegeben. Die Fahrdienste wurden jedoch als gewerbliche Nutzung gewertet. Die Begründung der Versicherung ließ nicht lange auf sich warten: "Da sich aus der geänderten Nutzungsart eine Gefahrenerhöhung ergibt, haben wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 24 Versicherungsvertragsgesetz Gebrauch gemacht und den Vertrag […] gekündigt".

Im Zweifel können PKW-Führer mit der Versicherung Rücksprache halten, in welchem Umfang die Mitnahme fremder Personen über eine Mitfahrzentrale noch als private Nutzung gilt. Und auch der Gesetzgeber setzt enge Grenzen. Wer in Deutschland gegen Bezahlung regelmäßig Personen befördert, benötigt einen Personenbeförderungsschein, sonst riskiert er ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro. Den Beförderungsschein haben Privatfahrer jedoch nur selten. (VB)


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