Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert ist das Neugeborene grundsätzlich über die Eltern beitragsfrei mitversichert. Allerdings müssen die Versicherer davon wissen: Der gesetzlichen Versicherung ist der Nachwuchs unmittelbar nach Geburt zu melden. Ist man allerdings selbstständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse, muss das Kind separat versichert werden. Auch Privatversicherte sollten ihre Versicherung innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes informieren. Bei der privaten Krankenversicherung muss für das Kind ein eigener Vertrag abgeschlossen werden.
Je nach Haftpflichtversicherungspolice muss auch diese manchmal zusätzlich aufgestockt werden, falls nicht bereits eine Familien- oder Partnerversicherung besteht. Auch wenn bis zum 7. Lebensjahr Kinder für Schäden an Dritten vom Gesetzgeber nicht zur Verantwortung gezogen werden, so müssen die Eltern mitunter dennoch für den Schaden gerade stehen. Dies gilt dann, wenn man ihnen die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorwerfen kann. Die Haftpflichtversicherung sollte dafür die Klausel zur Absicherung „deliktunfähiger Kinder“ enthalten.
Schwieriger sind Entscheidungen, die das eigene Kind für den Fall einer schweren Krankheit oder bei Unfällen absichert. Dabei sollte man abwägen, ob eine Unfallversicherung oder eine Invaliditätsversicherung sinnvoll sind. Es ist möglich, Kinder in die Unfallversicherungsverträge der Eltern mit aufzunehmen. Sehr viel häufiger können allerdings Krankheiten zur Invalidität führen als Unfälle. Invaliditätsversicherungen sorgen für diesen Fall vor: Einige Policen bieten ergänzend Versicherungsschutz für die finanziellen Folgen einer Polio- oder Leukämieerkrankung.
Es ist nicht nötig, stets vollkommen neue Verträge abzuschließen. Viele Tarife lassen sich erweitern oder flexibel gestalten, um die Familie richtig abzusichern. Ein geschulter Blick in die Versicherungsunterlagen kann daher helfen, den Versicherungsschutz familientauglich zu gestalten. (VB)