Versicherungsschutz im Ehrenamt

23. Feb 2015 | Familie & Freizeit

Immer mehr Bundesbürger übernehmen ein Ehrenamt. Rund 23 Millionen Ehrenamtliche sind laut Bundesfamilienministerium derzeit ehrenamtlich in Vereinen tätig, Tendenz steigend. Das sind immerhin 36 Prozent der Bundesbürger. Deutschland liegt damit weit über dem EU-Durchschnitt von 23 Prozent. Sechseinhalb Millionen Fußballer spielen aktiv in einem der über 27.000 deutschen Fußballvereine. Das sind über acht Prozent der gesamten Bevölkerung.

ehrenamt-versicherungen © Fotolia.com

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Der Vorstand eines jeden Vereins sollte sich Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz machen, ob sein Verein richtig und ausreichend versichert ist. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Risiken, die durch eine Versicherung abgedeckt werden können.

Die Vereine arbeiten mit viel Herzblut und Engagement, um Tag für Tag Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Fußballspielen zu ermöglichen. Dabei ist man auf die Hilfe von Sponsoren, Sportverbänden und der Gemeinde angewiesen. Doch das wichtigste Gut der Vereine ist das Ehrenamt. Ohne die vielen Übungsleiter, Trainer und Vorstände wäre ein Arbeiten im Verein gar nicht möglich. Doch welche Motivation und welche Risiken bringt eine solche Tätigkeit mit sich?

Eingeschränkte Haftung des Vorstandes

Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass der Vorstand sofort in der Haftung steht. Bei einem eingetragenen Verein haftet im Allgemeinen der Verein selbst. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmefälle, bei denen Ansprüche unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder und sonstige Handelnde möglich sind. Ein Vorstandsmitglied ist nur dann in die persönliche Haftung zu ziehen, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Das betrifft zum Beispiel strafrechtlichen Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Betrug. So haftet der Vorstand zum Beispiel, wenn er falsche Angaben macht, um Zuschüsse zu erhalten oder um Beiträge bei Dachverbänden oder Versicherungen zu sparen. Werden zweckgebundene öffentliche Zuschüsse nicht für den entsprechenden Bau, sondern für andere Zwecke verwendet, haften die handelnden Vorstandsmitglieder in Höhe der zweckwidrig verwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen. Ebenso haften Vorstandsmitglieder persönlich, wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Der Vorstand ist auch verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher steuerrechtlichen Pflichten des Vereins und ordnungsgemäße Behandlung von Spendenquittungen.

Wann haften Trainer und Übungsleiter?

Für Trainer und Übungsleiter sind eher die gesetzlichen Schutzvorschriften interessant. Denn Übungsleiter haften nur dann privat, wenn jemand hierdurch zu Schaden kommt. Das betrifft vor allem die Aufsichtspflicht bei Kindern und Jugendlichen, die Fahrten zu Auswärtsspielen und Turnieren, sowie die Verkehrssicherungspflicht.

Bei der Verkehrssicherungspflicht müssen besonders die sicherheitstechnischen Regeln der Fußballtore beachtet werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass diese in einem technisch einwandfreiem Zustand sind. Viel mehr muss der Trainer dafür Sorge tragen, dass kein Kind auf das Tor klettert oder an der Querlatte schaukelt. Durch das Umkippen von beweglichen Toren geht bei solchen Unfällen die größte Gefahr aus. Deshalb ist es dringend notwendig die Tore gegen ein Umkippen zu sichern. So können mobile freistehende Tore auf Rasenplätzen mit Erdankern kippsicher befestigt werden. Auf Kunstrasenplätzen oder anderen festen Böden sollten mobile Tore mit Bodengewichten versehen sein.

Um vor etwaigen Forderungen Dritter im Bereich des Ehrenamtes geschützt zu sein, empfiehlt es sich eine Privathaftpflichtversicherung, sowie eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen. Damit sind Kosten durch Regressforderungen und mögliche gerichtliche Kosten abgesichert und der ehrenamtlich Tätige kann sich beruhigt engagieren. Jedoch ist nicht in jedem Vertrag eine Leistung für das Ehrenamt vorgesehen.

Haftpflichtversicherung für Vereine

Sehr wichtig ist dabei eine Haftpflichtversicherung. Diese sichert alle Risiken ab, die aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sich sonst aus dem Vereinszweck heraus ergebenden Veranstaltungen entstehen. Damit sind unter anderem Mitgliederversammlungen, Feste des Vereins und interne sowie offene Wettbewerbe gemeint. Außerdem ist durch eine Haftpflichtversicherung der Verein als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer von allen Gebäuden, Räumlichkeiten oder Grundstücken versichert, die ausschließlich zu Vereinszwecken genutzt werden. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich hierbei auf die Verletzung aller Pflichten, die der Verein erfüllen muss, wie z.B. die ausreichende Beleuchtung, die Reinigung der Innen- und Außenanlagen, die Pflicht zum Schneeräumen bzw. Salzstreuen bei Glatteis.

Viele Vereine haben eine Vereinshaftpflichtversicherung für ihre Organe abgeschlossen. Doch darüber hinaus lohnt es sich, auch über eine Vermögensschaden- und D&O-Haftpflicht nachzudenken oder über ein entsprechendes Kombi-Produkt, das alle drei Sparten miteinander verbindet. Denn die Vereinshaftpflicht hat Lücken, die für die Betroffenen teuer werden können.

Vereine sind aus dem Leben vieler Bundesbürger nicht mehr wegzudenken. Sei es der Sportverein, Kulturverein oder ein Verein zu karitativen Zwecken: sie sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Miteinanders. Sie bringen Menschen zusammen und ermöglichen einen Austausch zwischen Gleichgesinnten. Nicht umsonst ist das Substantiv aus dem Verb „vereinen“ hervorgegangen, was bekanntlich ein Synonym für „zusammenbringen“ ist.

Dass viele Vereine eine Vereinshaftpflicht für ihre Mitglieder abschließen, ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Schließlich muss jede für einen Verein tätige Person, ob ehrenamtlich oder fest angestellt, Schäden ersetzen, die sie Dritten zufügt (§ 823 BGB). Darüber hinaus empfiehlt es sich, über zwei weitere Arten von Haftpflicht-Policen nachzudenken, die ebenfalls hohe Schadenforderungen abwenden können: sowohl für den Verein als auch die betroffene Privatperson.

Vermögensschaden- und D&O-Haftpflichtversicherung

Eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfiehlt sich deshalb, weil eine „reine“ Vereinshaftpflicht oft keine Vermögensschäden absichert, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Sondern nur Personen- oder Sachschäden. Aber auch Vermögensschäden können einen Verein an den Rand des Ruins bringen. Hierfür zwei Beispiele: eine Mitarbeiterin gerät privat in die Schuldenfalle und veruntreut Vermögen des Vereins. Oder ein Mitglied vergisst, Fördermittel rechtzeitig zu beantragen, so dass bestimmte Projekte vor dem Aus stehen. In beiden Fällen würde eine Vermögensschaden-Police, abhängig vom Vertrag, für den entstandenen Schaden aufkommen.

Allerdings sichert die Vermögensschaden-Haftpflicht nur das Vermögens des Vereins und nicht das Privatvermögen der beteiligten Personen. Hierfür ist eine eigene Versicherung notwendig: die sogenannte D&O-Haftpflichtversicherung. „D&O“ steht für „Directors and Officers“, handelt es sich doch um Verträge, die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum stammen. Eine weitere geläufige Bezeichnung ist „Managerversicherung“, wobei sich auch andere Organe eines Vereins mit einer solchen Police versichern können. Hierbei gilt es zu bedenken, dass Vereinsorgane gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem vollen Privatvermögen für Schäden haften, die sie während ihrer Vereinsarbeit verursachen.

Am fehlenden Versicherungsschutz soll es jedenfalls nicht liegen, dass sich Menschen im Verein engagieren können. Auch für Vereine mit kleinem Geldbeutel gibt es den passenden Schutz. Auf dem Markt sind überdies „Kombi-Produkte“ erhältlich, die Elemente aus der Vereins-, Vermögens- und D&O-Versicherung miteinander verknüpfen und im Paket oft etwas billiger sind. Ein Beratungsgespräch klärt, welche weiteren Policen für Vereine infrage kommen!

Unfallversicherung Ehrenamt

Grundsätzlich sind Ehrenamtliche durch die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII geschützt. Allerdings gilt dies nicht für alle freiwilligen sozialen Tätigkeiten, weshalb die Bundesländer  zusätzliche Sammelverträge für ihre engagierten Bürger abschließen. Die Länder übernehmen dann auch die Beitragszahlungen. Ob und in welchem Umfang eine Absicherung besteht, sollte jeder vor Beginn seiner Tätigkeit in Erfahrung bringen. Auch über Vereine besteht oft eine entsprechende Unfallversicherung.

Laut SGB VII greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Ehrenamtlichen bspw. in Rettungsunternehmen, im Bildungs- und Gesundheitswesen oder bei Freiwilligen, die wie Beschäftigte tätig sind. Manche Berufsgenossenschaften, die neben Unfallkassen die gesetzliche Unfallversicherung tragen, verlangen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einrichtung und Ehrenamtlichem, in der die ehrenamtlichen Tätigkeiten genau aufgeführt sind.

Wer als Ehrenamtlicher auf Nummer sicher gehen will, dem sei eine private Unfallversicherung angeraten. Denn sie gilt auch bei nicht unmittelbar ehrenamtlichen Tätigkeiten. Außerdem leistet sie unabhängig von einer gesetzlichen Unfallversicherung. Hier gilt es zu bedenken, dass der gesetzliche Unfallschutz nur einen Grundschutz bietet. Zusätzlich können Ehrenamtliche mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorbeugen, sollte die Verletzung so schwer sein, dass man aus seiner Arbeit ausscheiden muss. 

Wann ist ein Unfall ein Unfall?
Diese Frage mag etwas seltsam erscheinen, ist aber in der Versicherungspraxis von zentraler Bedeutung. Denn eine Unfallversicherung übernimmt nur dann den Schaden, wenn die Verletzung tatsächlich auf einen Unfall zurückzuführen ist. Das Oberlandesgericht München hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil dazu beigetragen, mehr Rechtsklarheit über den Unfallbegriff bei Sportverletzungen zu schaffen.

Keine Frage, Sport macht Spaß und ist in der Regel auch gesund. Aber gerade beim Lieblingssport der Bundesbürger kommt es immer wieder zu schweren Verletzungen. Sieben Millionen Deutsche jagen regelmäßig im Verein dem runden Leder hinterher – und jährlich verletzen sich 350.000 Menschen beim Fußballspiel. Das ist auch kein Wunder, denn bei keiner anderen Sportart werden Muskeln und Gelenke derart stark beansprucht.

Unfalldefinition bei Sportverletzungen strittig

Wer sich beim Fußball verletzt, der muss jedoch mit finanziellen Folgen rechnen. Eine Sprunggelenkverletzung oder ein Kreuzbandriss erfordert unter Umständen eine lange Reha-Kur. Was als lockerer Freizeitkick gedacht war, führt dazu, dass der Betroffene wochenlang im Job ausfällt. Gerade für Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, birgt dies ein hohes Risiko.

Da ist es gut, dass das Oberlandesgericht (OLG) München mit einem aktuellen Urteil mehr Rechtsklarheit geschaffen hat, wann eine Sportverletzung als Unfall zu werten ist. Nur dann nämlich hat der Versicherte Anrecht auf eine Leistung aus seiner privaten Unfallversicherung. Laut Definition liegt ein Versicherungsfall vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt. Aber gilt dies auch für Verletzungen, die sich ein Fußballspieler durch sogenannte „ungeschickte Eigenbewegungen“ zugezogen hat, ohne Fremdeinwirkung eines Gegenspielers?

„Ungeschickte Eigenbewegung“ beim Sport begründet Leistungsansprüche aus der privaten Unfallversicherung. Im verhandelten Rechtsstreit sprang ein Fußballspieler ca. 1,20 Meter hoch und schlug den Ball weg. Er vollführte dabei eine leichte Drehung, so dass er ungünstig auf dem glatten Rasen aufkam und sich eine Absprengung des Volkmanschen Dreiecks, einem Knochenstück an der hinteren Schienbeinkante, zuzog. Nicht nur die Fußballkarriere des Spielers war damit beendet, er zog sich auch einen bleibenden Schaden zu.

Der Unfallversicherer aber wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass die Voraussetzungen für einen Unfall nicht gegeben seien, da keine Plötzlichkeit des Ereignisses vorgelegen habe. Zu Unrecht jedoch, wie das Oberlandesgericht München betonte, denn die Richter sahen alle Bedingungen für das Vorliegen eines Unfalls als erfüllt an. Es entschied, dass das Aufkommen eines ca. 1,20 m gehobenen Fußes auf den Rasen ein kurzfristiges Ereignis sei, womit der Aufprall nach dem Sprung zu einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis wird. Da der Versicherungsnehmer auch nicht erwarten konnte sich bei dem Sprung zu verletzen, sei zudem das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Es handelt sich bei der Verletzung also durchaus um einen Unfall, die Versicherung muss für den entstandenen Körperschaden zahlen (Urteil vom 28.03.2012, 25 U 5554/10). 

Fairplay und Rücksichtnahme
In einem früheren Rechtsstreit hatte bereits das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass auch das Umknicken beim Fußball aufgrund einer Bodenunebenheit als Unfall gewertet werden müsse und Leistungsansprüche aus einer privaten Unfallversicherung begründet (Urteil vom 15.08.2007, 20 U 5/07). Am besten ist es jedoch, wenn es erst gar nicht zu einer Verletzung kommt. Hier kann jeder selbst einen Beitrag leisten: Die häufigsten Ursachen für Schäden sind Fouls, eine ungenügende Aufwärmung, nachlassende Kraft aufgrund unzureichenden Trainings sowie Rasenunebenheiten. Fairplay und Rücksichtnahme auf den eigenen Körper sind demnach ein unbedingtes Muss!

Gruppen-Unfallversicherung

Auch wenn der Verein ein neues Vereinsgebäude baut oder die vorhandenen Räumlichkeiten umbaut oder renoviert, sind die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Vereins sowie die beauftragten Handwerker versichert. Wenn ein Verein mit seinen Mitgliedern öfter Reisen unternimmt, wie z.B. ein Gesangsverein, sollte auch über eine Gruppen-Unfallversicherung nachgedacht werden. Durch den Gruppentarif kann eine solche Versicherung meist recht günstig abgeschlossen werden und bietet den Vereinsmitgliedern den optimalen Schutz.

Rechtsschutzversicherung

Gerade in Vereinen, in denen viele unterschiedliche Menschen zusammen kommen, kann es auch mal zu Streitigkeiten kommen. Sobald ein Anwalt eingeschaltet werden muss oder die Angelegenheit sogar vor Gericht endet, kann es schnell zu hohen Kosten kommen. Daher sollten Vereine auch über eine Rechtsschutzversicherung für Vereine nachdenken, die sich schnell bezahlt machen kann.


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