Versicherungsschutz für Drachen

2. Okt 2014 | Familie & Freizeit

Der Herbst ist da. Viele Familien werden an den windreichen Tagen eine Wiese oder ein Feld aufsuchen, um Drachen steigen zu lassen. Bezüglich des Haftpflichtschutzes gibt es dabei einiges zu beachten, denn in den Policen ist Drachensteigen nicht automatisch eingeschlossen.

lenkdrachen © Fotolia.com

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Früher haben vor allem Kinder im Herbst bunte Drachen steigen lassen. Doch zunehmend entdecken auch Erwachsene den Spielspaß für sich. Die Flugmodelle werden entsprechend größer, aufwendiger und gefährlicher. Nicht auszudenken was alles passieren kann, wenn ein großer Lenkdrache auf die Autobahn geweht wird und einem Fahrer die Sicht nimmt! Schnell ist ein Unfall mit Personenschaden zu beklagen.

Privathaftpflicht bietet nur Grundschutz

Wie gefährlich Drachen sein können, zeigt auch ihre Einstufung bei den Versicherungen. Drachen gelten ab einer bestimmten Größe als Luftfahrzeuge und sind deshalb nicht automatisch in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Häufig bieten die Policen nur einen geringen Grundschutz. So leisten die Gesellschaften in der Regel für Schäden, wenn das Flugmodell maximal 5 Kilo wiegt und nicht motorisiert ist. Wenn das Risiko nicht explizit im Vertrag genannt wird, besteht überhaupt keine Absicherung.

Größere und motorisierte Modelle müssen hingegen gesondert versichert werden. Hierfür bieten die Gesellschaften spezielle Lenkdrachen- und Drohnenversicherungen an, die verhältnismäßig teuer sind. Schnell muss eine dreistellige Jahresprämie für den Schutz gezahlt werden. Wer in einem Modellflug-Verein organisiert ist, profitiert von Gruppentarifen.

Auflagen sind zu beachten

Verzichten sollten Drachen-Fans auf den Haftpflichtschutz dennoch nicht, können doch auch Hobby-Objekte großen Schaden verursachen. So ist in Stuttgart z.B. ein Mann seinen Verletzungen erlegen, der von einem Modellflugzeug am Kopf getroffen wurde. Der Lenker des Flugzeugs muss sich nun wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Derartige Unfälle können den finanziellen Ruin bedeuten, wenn man für die Schäden Dritter aus eigener Tasche zahlen muss.

Zudem müssen beim Steigenlassen eines Drachen grundsätzlich behördliche Auflagen eingehalten werden. Hierzu gehört etwa die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, die Einhaltung einer Mindestdistanz zu Flugplätzen sowie eine Aufstiegserlaubnis für Drachen mit einer Leinenlänge von über 100 Metern. (VB)


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