Versicherungspflicht zur Krankenversicherung ab 01.01.2009

17. Feb 2009 | Gesundheit

Die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung steht unter dem Motto „Willkommen in der Solidarität. Ganz Deutschland wird krankenversichert“. Alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 daher dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu besitzen (SGB V).

versicherung-versicherungspflicht-krankenversicherung © Fotolia.com

versicherung-versicherungspflicht-krankenversicherung © Fotolia.com

Ab dem 1. Januar 2009 muss spätestens eine Krankenversicherung nachgewiesen werden, ab diesem Zeitpunkt besteht für jeden die umfassende Pflicht in Deutschland, eine Krankenversicherung vorweisen zu können. Diese Krankenversicherung muss ambulante sowie stationäre Heilbehandlungen abdecken, außerdem darf der jährliche Selbstbehalt nicht höher als 5000 Euro betragen. Einzig die Pflicht, den zahnärztlichen Bereich abzudecken ist nicht vorgeschrieben. Erfüllt haben diese Pflicht zur Krankenversicherung diejenigen, die bereits einen Krankenversicherungsschutz besitzen oder über eine vergleichbare Abdeckung im Krankheitsfall verfügen.

Eine private Krankheitskostenvollversicherung muss jeder für sich und seine gesetzlich zu vertretenden Angehörigen laut dieses Gesetzes abschließen. Ausgenommen sind Personen,

  • die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert beziehungsweise versicherungspflichtig sind
  • die Anspruch auf freie Heilfürsorge oder aber Beihilfe haben
  • die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder
  • die laut Kapitel 3, 4, 5 und 7 SGB XII Sozialhilfeempfänger sind.

 

Wer muss/darf sich bei welcher Krankenkasse versichern?

Angestellte und Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren einen Bruttojahreslohn von mehr als 47.700 Euro im Jahr 2007 (errechnet aus Brutto-Monatsgehalt mal 12 plus Einmalzahlungen, beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, überstundenvergütung) erwirtschafteten, sowie Selbstständige und Freiberufler unabhängig vom Einkommen, ebenso sind Beamte oder Beamtenanwärter und ärzte im Praktikum dem Personenkreis zuzuschreiben, die sich krankenversichern müssen.

Private Krankenversicherung - Arzt mit Notebook

Arzt mit Notebook

Wer eine Private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen hat, deren Leistungsumfang nicht den Forderungen des Gesetzes entspricht, hat dennoch seine Versicherungspflicht erfüllt, wenn die Versicherung vor dem 1. April 2007 zum Abschluss kam. Zuletzt gesetzlich Krankenversicherte müssen von der Krankenversicherung aufgenommen werden, bei der sie zuletzt versichert waren bzw. beim rechtlichen Nachfolger dieser Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Wer in einer PKV war, kann erneut einen privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen. War man noch nie krankenversichert, wird man in Abhängigkeit der ausgeführten beruflichen bzw. der zuletzt ausgeführten Tätigkeit dem System zugeordnet, welches zutreffend ist. Selbstständig Tätige, die auf eine Krankenversicherung verzichtet haben, haben das Recht auf den Standardtarif oder den neuen Basistarif der PKV.

Bezüglich der Privaten Krankenversicherung muss erwähnt werden, dass freiwillig Versicherte erst von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung wechseln dürfen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze drei Jahre hintereinander überschritten wurde. Diese Grenze lag im Jahr 2007 bei 47.700 Euro, im Jahr 2008 bei 48.150 Euro brutto. Die Privaten Krankenversicherer müssen zum 1. Januar 2009 einen sogenannten Basistarif anbieten, der den Standardtarif ersetzen wird und ohne Risikozuschlag und ohne Leistungsausschlüsse angeboten werden muss.

Dieser Basistarif muss vergleichbare Leistungen und Konditionen bieten wie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und wird eine Sicherstellung der ärztlichen Versorgung über die Kassenärztliche Vereinigung beinhalten. Dieser Tarif wird allen offenstehen, bereits Versicherten genauso wie Neukunden. Außerdem unterliegt die PKV dem Kontrahierungszwang, das bedeutet, dass die Aufnahme in den Basistarif nicht verweigert werden darf. Allerdings können die Prämien bezogen auf Alter und Geschlecht unterschiedlich ausfallen.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Kann man ab dem 1. Januar 2009 keinen verpflichtenden und erforderlichen Krankenversicherungsschutz nachweisen, muss mit Strafen gerechnet werden. Die Strafe sieht vor, dass ein Prämienzuschlag geleistet werden muss. Dieser Zuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe und der Dauer des Nichtversicherungsschutzes nach dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht errechnet. Ein Zuschlag in Höhe des Monatsbeitrages wird in den ersten sechs Monaten der Nichtversicherungszeit pro Monat eingefordert werden. Für jeden weiteren Monat wird ein Sechstel pro Monat der nicht versicherten Zeit veranschlagt.

Sollte es nicht nachvollziehbar sein, wie lange man nicht versichert war trotz der Pflicht, wird pauschal von fünf Jahren ohne Krankenversicherung ausgegangen. Damit lässt sich errechnen, dass ein Prämienzuschlag von bis zu 1.500 Prozent fällig sein wird, wenn ein Versicherungspflichtiger im Jahr 2014 ohne Krankenversicherung entdeckt werden würde. Zusätzlich zum Beitrag muss dieser Zuschlag einmalig gezahlt werden. Allerdings darf der Versicherer stunden und dem Versicherten Ratenzahlung mit Raten in angemessener Höhe zum Begleichen anbieten. Der gestundete Betrag wird allerdings verzinst.

Gesundheitsfond und einheitlicher Beitragssatz ab 1. Januar 2009

Zum 1. Januar 2009 wird der Gesundheitsfond eingeführt. Als Inkassostelle für die Gesetzlichen Krankenkassen wird das Bundesversicherungsamt fungieren und die durchführende Stelle darstellen. Außerdem wird ab 2009 ein einheitlicher Beitragssatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen eingeführt und der Beitrag wird auch künftig abhängig vom Einkommen bleiben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden die Krankenkassenbeiträge in den Gesundheitsfond einzahlen.

Der Bund wird zudem einen Steuerzuschuss zum Fond beisteuern, dies soll beispielsweise die Finanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern und Ehegatten schrittweise sichern. Im Jahr 2009 wird der Bund 4 Milliarden in den Gesundheitsfond einzahlen, kontinuierlich soll der Zuschuss jährlich um 1,5 Milliarden ansteigen. 14 Milliarden beträgt das geplante Endvolumen, das bis 2016 erreicht sein wird. (Autor: Bettina Winkelmeier)


REVE Kontaktdaten

Speichern Sie unsere Kontaktdaten auf Ihrem Smartphone und Kontaktieren Sie uns per WhatsApp externer Link