Versicherungen als Erbe

13. Jun 2016 | Familie & Freizeit

Ein Todesfall erfordert sehr viel Kraft. Nicht nur, dass man mit den schweren Gefühlen der Trauer leben lernen muss, nein, zugleich müssen ganz alltägliche Dinge geregelt werden. Denn der Erblasser hinterlässt nicht immer nur ein Vermögen, Habseligkeiten oder andere Kostbarkeiten – sondern auch ein Bündel an Versicherungen. Wie geht man nun als Hinterbliebener mit diesem Erbe um? Dass auch die Versicherungsunterlagen zeitnah geprüft werden müssen, vergessen dabei viele Angehörige. Genau dies ist aber leider erforderlich, so tief die Trauer auch sein mag. Sonst steht im Zweifel sogar die Versicherungsleistung auf dem Spiel!

versicherungen-als-erbe © Fotolia.com

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Wichtig ist, das Ganze nicht auf die lange Bank zu schieben!

Es gibt einige Versicherungen, deren Gültigkeit erlischt gleichzeitig mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, andere können auf einen Angehörigen übergehen. So oder so ist es ratsam, die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren, so kann vermieden werden, dass sich im Hintergrund weiterhin Kosten summieren.

Zu den Versicherungen, deren Laufzeit mit dem Tod eines Versicherten endet, zählen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratsversicherung. Zu den Versicherungen hingegen, die erst enden, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden, zählt die Rechtsschutzversicherung. Bei Krankenkasse und Lebensversicherung gibt es Automatismen und Sonderfälle.

Automatisch endende Versicherungen

Bei der privaten Haftplicht endet der Versicherungsschutz nach dem Tode umgehend, sofern der Versicherte allein versichert war. Die bereits voraus geleisteten Beiträge werden zurückerstattet und unter den erbenden Hinterbliebenen aufgeteilt.

Auch die Hausratsversicherung endet im Normalfall mit dem Ableben, außer es zieht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod ein Erbe in die Wohnung des Toten ein – dann würde die Versicherung, wenn gewünscht, auf ihn übergehen.

Bei der Rechtsschutzversicherung aber verhält es sich anders. Diese Versicherung läuft weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit und wird erst gelöscht, wenn die Zahlung der Beiträge ausfällt.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es ebenfalls ein automatisches Ende nach dem Tod des Versicherten, doch können die mitversicherten Angehörigen die Option wählen, mit in den bestehenden Vertrag einzusteigen, sofern durch sie ein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.

Lebensversicherung

Auf Vertragsdetails und bezugsberechtigte Person achten.
Bekanntermaßen wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten abgeschlossen, doch muss der Versicherte nicht zwingend zugleich der Versicherungsnehmer sein. Das bedeutet für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus dem Leben scheidet, die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Erben des Verstorbenen übergeht beziehungsweise, so es vereinbart wurde, auf die Person, die im Vertrag bestimmt wurde.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Diese Leistung bedeutet dann praktisch, dass die Leistung an eine Person ausgezahlt wird, welche im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist.

Besteht eine Versicherung für den Todesfall, etwa eine Risikolebensversicherung, dann ist der Versicherer in der Regel unmittelbar zu informieren. Innerhalb welcher Frist diese Meldung erfolgen muss, ist dem Versicherungsschein zu entnehmen: Üblich sind hierfür 3 Tage. Die Frist beginnt dabei, sobald man vom Tod der versicherten Person erfahren hat. Wird der Tod durch Unfall bewirkt, besteht die Unfallversicherung sogar auf eine Meldefrist von 48 Stunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Bevor der Versicherer die Todesfallleistung auszahlt, wird er auf die Einreichung weiterer Dokumente bestehen. Zumeist muss man den Versicherungsschein im Original sowie als Kopie den Totenschein sowie die Sterbeurkunde bei der Versicherung vorlegen. Eventuell wird auch ein Arztbericht über die Gründe des Ablebens bzw. (falls die Angehörigen die Leistung als Erbe beantragen) ein Erbschein verlangt. Bevor der Versicherungsschein im Original versendet wird, sollte eine Fotokopie angefertigt werden. Schließlich ist schon so manches Dokument auf dem Postweg verlorengegangen!

Versicherungen, die vererbt werden

Versicherungen, die nach dem Tod des Angehörigen auf die Erben übergehen, sind die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Wohngebäudeversicherung. Bei der Tierhalterversicherung besteht der Vertrag solange fort, bis er von den Erben zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. In diesem Fall besteht trotz Todesfall kein Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden.

Bei der Kfz-Versicherung geht die Versicherung aus dem Grund auf die Erben über, weil sie -wie es der Name schon vorwegnimmt- an keine bestimmte Person gebunden ist, sondern ein bestimmtes Kfz. Darum gilt diese Versicherung so lange, bis das Fahrzeug veräußert wird oder der Vertrag fristgerecht gekündigt.

Vorsicht ist auch bei der Kfz-Versicherung geboten, die ebenfalls kein außerordentliches Kündigungsrecht im Todesfall vorsieht. In der Regel gilt der Versicherungsschutz für die Erben weiter, wird aber an die neuen Voraussetzungen angepasst. Ein kompetenter Versicherungsvermittler kann in Versicherungsfragen beratend zur Seite stehen, wenn der Trauerfall eingetreten ist. Bei Unsicherheiten über die notwendigen Schritte sollte ein Fachmann hinzugezogen werden!

Bei der Wohngebäudeversicherung verhält es sich ähnlich, sie läuft auf die Erben weiter bis sie dann frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Versicherungsjahres kündbar wird. Auch für die Versicherungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist das so.

Wurden Wohneigentum oder Grundstücke vererbt, muss die Gebäudeversicherung ebenfalls informiert werden. Die Versicherung geht dann auf die Erben über, so dass keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Das Gleiche gilt für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. die dazugehörige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht im Falle des Ablebens übrigens nicht. Es gilt die übliche Kündigungsfrist von i.d.R. 3 Monaten.

In der privaten Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern er die versicherte Person gewesen ist. Mitversicherte Familienmitglieder müssen sich innerhalb von 2 Monaten melden und sagen, ob sie die Versicherung weiterführen wollen. Auch muss der neue Versicherungsnehmer bekanntgegeben werden. (VB)


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