Schulden erben?
Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Haftung geht. Hat der Erbe nun Kenntnis von einer Überschuldung des Erblassers, ist das Ausschlagen dieses Erbes zumindestens erwägenswert. Um das Erbe auszuschlagen, reicht es, diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem Bekanntwerden des Erbes mit dem Erbfall kund zu tun. "Alles oder nichts" schreibt der Bankenverband zum Thema.
Vermögensverhältnisse des Erblassers eruieren
Innerhalb dieser Frist kann und sollte sich der Erbe intensiv über die Vermögensverhältnisse dessen informieren, der ihm sein Erbe überschrieben hat. Wenn sich dabei abzeichnet, dass sich die Schulden hier in einem größeren Ausmaß angehäuft haben wie das Vermögen, ist es ratsam bei einem Nachlassgericht oder einem Notar zu vermerken, dass man es vorzieht, dieses Erbe auszuschlagen.
Achtung, wer diese Frist versäumt, erklärt damit, dass er das Erbe stillschweigend angenommen hat. Die Verbindlichkeiten, die sich darauf für den Erben ergeben, sind dann von diesem auch zu tragen, das heißt, auch die Schulden lasten nun auf dem Erben.
Alternative Option: Haftungsbeschränkung
Eine alternative Option besteht darin, beim bereits genannten Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Diese Beschränkung hat dann zur Folge, dass der Erbe nun nur noch bis zur Höhe des geerbten Vermögens haftet, aber nicht mehr mit seinem gesamten eigenen Vermögen. Danach hat er dann plus/ minus Null geerbt. (VB)