Wenn das Herbstlaub zur Haftungsfalle wird

11. Sep 2013 | Haus & Wohnung

Hauseigentümer in Deutschland müssen dafür Sorge tragen, dass Bürgersteige, die an ihr Grundstück grenzen, geräumt sind. Geregelt wird die Streu- und Räumpflicht grundsätzlich in der örtlichen Gemeindesatzung. Hier wird z. B. festgelegt, für welchen Zeitraum die öffentlichen Wege und Plätze frei von Laub, Schnee oder Eis gehalten werden müssen. Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks auch für die anliegenden Straßen und Plätze streu- und räumpflichtig. Dieser kann aber die Pflicht z. B. auf einen Mieter übertragen.

Versicherungspflichten für Mieter und Vermieter

herbstlaub-haftpflichtversicherung © Fotolia.com

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Streu- und Räumpflicht
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks auch für die anliegenden Straßen und Plätze streu- und räumpflichtig. Dieser kann aber die Pflicht z. B. auf einen Mieter übertragen. Geregelt wird die Streu- und Räumpflicht im Allgemeinen in der örtlichen Gemeindesatzung. Hier wird z. B. festgelegt, für welchen Zeitraum die öffentlichen Wege und Plätze frei von Laub, Schnee oder Eis gehalten werden müssen. Die Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) beinhaltet unter anderem, dass jeder Eigentümer oder Nutzer eines Grundstückes verpflichtet ist, die Säuberung im Gehweg- und Rinnstein-Bereich regelmäßig vorzunehmen und Unrat sowie Laub und anderen Abwurf von Bäumen aus dem öffentlichen Straßenbereich zu entfernen. Die Satzung ist meist auf den Internetseiten der Städte und Gemeinden zu finden.

Dass der Schnee von den Gehwegen geräumt werden muss, um Rutschgefahren für Fußgänger zu vermeiden, ist den meisten Mietern und Vermietern eines Hauses bewusst. Doch wessen Aufgabe ist es im Einzelfall, der Räum- und Streupflicht nachzugehen? In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel hierzu. Dies hat auch für Mieter unliebsame Konsequenzen. Vernachlässigt der Mieter seine Pflichten, muss er mit Schadensforderungen rechnen, wenn ein Passant sich verletzt. Steht in einem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht ausdrücklich, dass der Mieter selbst Räumarbeiten übernehmen muss, so ist es die Aufgabe des Hausbesitzers, für die Beseitigung der Gefahren zu sorgen. Auch bei Krankheit oder Abwesenheit ist der Eigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens gleichsam für bebaute und unbebaute Grundstücke gilt. Nur dann, wenn ein Eigentümer nicht auszumachen ist, springt die Kommune ein.

Vertraglich vereinbarte Räumpflicht des Mieters
Wenn der Mietvertrag eine Räumpflicht für den Mieter vorsieht und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so ist er durch den Hausbesitzer abzumahnen und schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass notfalls ein Winterdienst die Räumung der Gehwege übernimmt. Dabei dürfen jedoch nur Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die tatsächlich durch den erforderlichen Winterdienst entstehen. Kommt es zu einem Unfall wegen Glatteis oder Schnee, so kann der Mieter laut einem Urteil des Landesgerichtes Ulm sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden (Az. 6 C 968/86 externer Link).

Es können die unterschiedlichsten Regelungen gelten, beispielsweise eine abwechselnde Streu- und Räumpflicht oder eine Klausel, die ausschließlich die Mieter der Erdgeschosswohnungen verpflichtet. Befreit von der Räumpflicht sind jedoch Senioren sowie Mieter, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die beschwerliche Arbeit nicht ausüben können. Wer wegen Urlaub oder Krankheit seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommen kann, der muss für Vertretung sorgen. Anderenfalls muss er für Unfälle von Passanten haften, außerdem können Bußgeldforderungen auf ihn zukommen. Ganz außen vor bleibt der Eigentümer aber nicht! Hausbesitzer, die die Streu- und Räumpflichten auf die Mieter oder auf einen Winterdienst übertragen haben, müssen die Erfüllung der Pflichten von Zeit zu Zeit überprüfen. Tun sie dies nicht, werden sie ebenfalls zur Rechenschaft gezogen.

Streupflicht verletzt: Welche Versicherung zahlt?

Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren!
Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, so hilft eine Privathaftpflichtversicherung bzw. die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Wer zur Miete wohnt, sollte mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen. Eine solche Police springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt, wenn z.B. ein Fußgänger auf nassem Laub ausrutscht. Auch Besitzer von selbstbewohnten Immobilien sind in der Regel durch eine Privat- Haftpflichtversicherung ausreichendend geschützt. Ist ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung vermietet, empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine gesonderte Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt. Diese Versicherungen wehren auch unbegründete Schadensersatzforderungen ab.

Eiszapfen und Dachlawinen
Um die Sicherheit auf Gehwegen zu gewährleisten, müssen auch Eiszapfen und Schneelawinen von den Dächern entfernt werden. Muss die Feuerwehr oder eine Dachdeckerfirma die Gefahr beseitigen, trägt der Hauseigentümer die Einsatzkosten. Die Kontrolle über die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten übernimmt das Ordnungsamt. Werden fremde Personen doch einmal z.B. durch herunterstürzende Eiszapfen verletzt, zahlt eine Privathaftpflicht nur dann, wenn der Hausbesitzer selbst auf dem Grundstück wohnt. Generell ist es ratsam, sich über eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zu informieren.

Bis wann muss der Gehweg geräumt sein?
Die Zeiten, in denen geräumt werden muss, sind von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 06.00 Uhr bis 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr statt. Die Gehwege sollten 1,0-1,5 m breit und frei begehbar sein, so dass zwei Menschen bequem aneinander vorbeikommen. Jedoch gilt bei starkem Schneefall das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Keineswegs muss rund um die Uhr die Schneeschaufel geschwungen werden. Sobald der Schneefall aufgehört hat, sollte man jedoch die Räumarbeit nachholen. Wenn sich Eis unter einer Schneedecke befindet, so muss dieses zusätzlich mit einem abstumpfenden Material wie Sand oder Splitt (keinesfalls Salz!) abgestreut werden, damit kein Passant ausrutscht.

Wenn das Herbstlaub zur Haftungsfalle wird
Herbstlaub, das sich auf dem Bürgersteig angesammelt hat, ist mitunter ähnlich glatt wie Eis. Denn das bunte Laub, welches sich auf den Gehwegen sammelt, kann zur gefährlichen Schlitterbahn werden. Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine riskante Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen schnell zur Rutschbahn wird – Stürze und Verletzungen nicht ausgeschlossen! Das bedeutet auch in diesem Fall für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko. Wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, kann der Räumpflichtige zur Kasse gebeten werden.

Wie oft muss Laub gefegt werden?
Diese Frage ist schwierig zu beantworten, denn genaue Regelungen gibt es nicht. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer öfter zum Besen greifen. Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet, zieht auch nicht jeder Unfall auf nassem Laub eine Schadensersatzforderung nach sich. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. (Urteile externer Link zur Hausordnung, Räum- und Streupflicht)

Tipp: Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn stört! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender. (VB)


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