Arbeitsunfähig: Vorübergehend krank
Gesetzlich Krankenversicherte gelten als arbeitsunfähig, wenn sie infolge physischer oder psychischer Erkrankungen oder aufgrund von Unfallfolgen vorübergehend kein Arbeitsentgelt mehr bekommen. Auch ein bestehender Krankheitszustand, der bei fortlaufender Ausführung der Tätigkeit zur Arbeitsunfähigkeit führen kann, ist Grund für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend beim Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist der limitierte zeitliche Horizont, der stufenweise über Ihre Absicherung entscheidet. Laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen, falls die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert.
Welche Leistungen erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit?
Für die ersten sechs Wochen ist Ihr Einkommen bei Krankschreibung vollständig gesichert, weil der Arbeitgeber gesetzlich zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist. Erfolgt die Krankschreibung mehrfach mit Unterbrechungen, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 42 Abwesenheitstagen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, greift die Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenversicherung bis zu einer Maximaldauer von 78 Wochen.
In diesen sind die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits eingerechnet. Das Problem: Ein Krankengeld bedeutet massive Einbußen Ihres Einkommens. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 112,88 Euro pro Kalendertag; netto verbleiben durchschnittlich rund 75 Prozent (und maximal 90 Prozent) des bisherigen Einkommens. Betreuen Sie ein erkranktes Kind, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Was passiert nach der Arbeitsunfähigkeit?
Per Definition ist eine Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und endet mit der Heilung Ihrer Krankheit. Innerhalb der 78 Wochen, in denen das Krankengeld gezahlt wird, können zwei Fälle eintreten: Idealerweise können Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und zum vollen Gehalt zurückkehren. Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Resultiert aus der Krankheit jedoch eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, endet der Status der Arbeitsunfähigkeit nach 78 Wochen. Anschließend ist beispielsweise der Übergang in einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit mit anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.
Arbeitsunfähigkeit: Wie kann ich vorsorgen?
Endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen, können Sie Einbußen des Einkommens (Differenz zwischen vorherigem Nettogehalt und Krankengeld) durch eine Krankentagegeldversicherung kompensieren. Im Krankheitsfall zahlt Sie einen festen, vereinbarten Betrag und lohnt sich vor allem in zwei Fällen: Bei nicht gesetzlich Versicherten, die kein Krankengeld erhalten, sowie bei Gutverdienern, deren Krankengeld am stärksten unterhalb des Nettoeinkommens liegt.
Achten Sie auf die Auswahl eines guten Tarifs, um die Notwendigkeit späterer Wechsel zu vermeiden. Der Grund: Viele Tarife sind mit Altersrückstellungen berechnet, es werden also Beiträge zur Abdeckung höherer Kosten im Alter angespart. Wer kündigt, verliert ein Gros dieser Rücklagen.
Erwerbsunfähig/erwerbsgemindert: Einschränkung in allen Berufen
Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Sie auf unbestimmte Zeit wegen geistiger oder körperlicher Krankheit oder einer Behinderung in eingeschränktem bis keinem Maße arbeiten können – unabhängig vom Beruf. Ein Erwerbsgeminderter könnte alternativ zum bisherigen Job also nicht (vollständig) auf eine anderweitige Tätigkeit ausweichen, was den zentralen Unterschied zur tätigkeitsbezogenen Berufsunfähigkeit markiert. Die rechtliche Basis für die Erwerbsminderung ist im Sozialgesetzbuch verankert und differenziert drei Fälle:
- Nicht erwerbsgemindert Wer länger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, fällt nicht in den Gesetzesrahmen der Erwerbsunfähigkeit.
- Teilweise erwerbsgemindert Arbeitnehmer, die mindestens noch drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, gelten als teilweise erwerbsgemindert.
- Voll erwerbsgemindert Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, drei Stunden täglich an irgendeiner Erwerbstätigkeit (also völlig berufsunabhängig) teilzunehmen, gilt er als voll erwerbsgemindert.
Welche gesetzliche Unterstützung erhalten Erwerbsgeminderte?
Ist eine Erwerbsminderung in vollem oder beschränktem Ausmaß festgestellt worden, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Anspruchsberechtigt ist, wer mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat. Zusammenhängende Zeiträume sind nicht erforderlich.
Voll Erwerbsgeminderte erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente (EMR), teilweise Erwerbsgeminderte die halbe Erwerbsminderungsrente oder – bei verschlossenem Arbeitsmarkt – die volle EMR. Ein verschlossener Arbeitsmarkt liegt vor, falls dem Versicherten weder der Rentenversicherungsträger noch die Arbeitsverwaltung innerhalb eines Jahres einen passenden Teilzeit-Arbeitsplatz anbieten können.
Die gesetzliche Absicherung im Falle der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit ist aus vielerlei Hinsicht problematisch: Erstens sind viele Rentenversicherte nicht anspruchsberechtigt, weil sie über keinen ausreichenden Zeitraum ihre Pflichtbeiträge geleistet haben, zweitens müssen vor allem junge Menschen mit massiven Einbußen gegenüber ihrem Nettoeinkommen rechnen.
Ein Problem, mit dem selbst Versicherte zu kämpfen haben, die eine volle EMR beziehen. 2020 bezogen erstmals Erwerbsgeminderte in Deutschland durchschnittlich 882 Euro pro Monat, voll Erwerbsgeminderte können mit rund 30 Prozent des Bruttolohns rechnen, teils Erwerbsgeminderte dürfen nur ca. 15 Prozent des Bruttolohns erwarten. Die Leistungen genügen oftmals nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten und stellen Betroffene vor erhebliche finanzielle Probleme.
Ursachen von Erwerbsminderungsrenten
Statistik Rentenneuzugang 2018 (gesamt) Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
- Psychische Erkrankungen (42,7 Prozent)
- Neubildungen (13,3 Prozent)
- Krankheiten Muskeln / Skelett / Bindegewebe (12,9 Prozent)
- Krankheiten Nervensystem (6,9 Prozent)
- Zerebrovaskuläre Karnkheiten (4,2 Prozent)
- Krankheiten Verdauungssystem / Stoffwechsel (3,5 Prozent)
- Krankheiten Atmungssystem (3,48 Prozent)
- Krankheiten Kreislaufsystem (3,35 Prozent)
- Sonstige Krankheiten (6,6 Prozent)
Erwerbsminderung: Wie kann ich vorsorgen?
Eine private Vorsorge und Absicherung der Arbeitskraft ist somit unverzichtbar. Die Lösung kann eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung darstellen: Indem sie eine Rente bezahlt, füllt sie (teilweise) die Lücke zwischen gesetzlicher Erwerbsminderungsrente und dem vorherigen Nettoeinkommen. Relativ zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz schwächer und die Hürden für einen Versicherungsfall deutlich höher, weil Betroffene unfähig sein müssen, in irgendeinem Beruf drei Stunden täglich zu arbeiten.
Interessant ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung vor allem für Handwerker, Altenpfleger und andere Berufsgruppen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder zu extrem teuren Konditionen abschließen können. Achten Sie auf eine angemessene Versicherungszeit bis zum 67. Lebensjahr, einen kurzen Prognosezeitraum und eine Leistungszeit bis zum Eintritt der Regelaltersrente.
Berufsunfähig: Bisheriger Beruf nicht ausübbar
Arbeitnehmer, die ihren bisherigen Beruf infolge einer Krankheit oder eines Unfalls voraussichtlich länger als sechs Monate nicht ausführen können, gelten als berufsunfähig. Der entscheidende Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit: Sie können noch in einem anderen Beruf arbeiten. Das Paradebeispiel ist der Dachdecker mit gebrochenem Bein, der alternativ eine Bürotätigkeit übernehmen könnte.
Folglich gilt: Alle Erwerbsunfähige sind berufsunfähig, aber viele Berufsunfähige sind nicht erwerbsunfähig. Folglich sind die Hürden zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit wesentlich geringer relativ zur Erwerbsunfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeit wird durch ärztliche Begutachtung festgestellt, räumt Ihnen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente ein.
Existiert staatliche Unterstützung bei Berufsunfähigkeit?
Laut §240 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) können Arbeitnehmer, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, Ansprüche auf die staatliche Berufsunfähigkeitsrente geltend machen. Nach 1961 Geborene erhalten diese Leistung nicht und können unter bestimmten Voraussetzungen höchstens für eine Erwerbsminderungsrente qualifiziert sein. Und selbst, wer die Berufsunfähigkeitsrente erhält, genießt oftmals keine ausreichenden Leistungen: Die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“, wie sie offiziell bezeichnet wird, beläuft sich auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente, was weniger als einem Viertel des Nettogehalts entspricht.
Berufsunfähigkeit: Wie kann ich vorsorgen?
Heißt im Klartext: Berufs-, aber nicht Erwerbsunfähige nach dem Geburtsjahr 1961 erhalten im schlimmsten Fall keinen Euro staatlicher Unterstützung und müssten auf eine berufsfremde Tätigkeit ausweichen. Um diesen Schritt, der meistens einen Abstieg in Verdienst und Lebenszufriedenheit bedeutet, zu vermeiden, ist eine private Vorsorge in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) essenziell. Sie zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt für jeden Menschen, der auf ein Arbeitseinkommen angewiesen ist.
Insbesondere Selbstständige und junge Arbeitnehmer profitieren vom Schutz der BU-Versicherung. Wer seinen aktuellen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann, erhält von der BU eine monatliche Rente. Bedenkt man, dass laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung jeder vierte Arbeitnehmer im Laufe seines Lebens berufsunfähig wird, erhält die Relevanz der Berufsunfähigkeitsversicherung eine neue Dimension.
Was zeichnet eine gute BU-Versicherung aus?
Um möglichst gute Konditionen zu erhalten, sollten Sie eine BU-Versicherung idealerweise in jungen Jahren und bei guter Gesundheit abschließen. Die Höhe des Schutzes ist frei wählbar; empfehlenswert ist eine Absicherung von mindestens 80 Prozent des Nettoeinkommens, um die Lebensqualität im Ernstfall ohne massive Einbußen erhalten zu können. Stellen Sie zudem sicher, dass der Vertrag Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung keine Klausel der „abstrakten Verweisung“ enthält.
Sie kann zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen, falls Sie theoretisch noch in einem anderen, gleichwertigen Beruf arbeiten könnten. Zudem sollten Sie eine Anzeigepflicht nach Vertragsabschluss vermeiden, sie würde vorsehen, dass Sie jegliche Form eines erhöhten Risikos (z.B. gefährliches Hobby) nachträglich an den Versicherer melden müssten. Vereinbaren Sie eine Nachversicherungsgarantie, um die Höhe der BU-Rente nachträglich hochsetzen und somit sicherstellen zu können, dass sie auch in fernerer Zukunft noch ausreichen wird.
Welche BU-Versicherungsanbieter sind sehr gut?
"Franke und Bornberg zeichnete u.a. Allianz, AXA, Basler und Continentale mit dem Prädikat hervorragend aus.
Die Stiftung Warentest hat im Frühjahr 2021 71 Tarife untersucht. Davon hat knapp die Hälfte der Anbieter ein sehr gutes Ergebnis bekommen. Zu den Testsiegern zählen u.a. Hannoversche, Alte Leipziger, Generali und Basler." Quelle: Beste Berufsunfähigkeitsversicherung – Finanzen.de
Sinnvolle Regelungen innerhalb einer BU
Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten viele ergänzende Klauseln:
- Leistungsdynamik
- Gelbe-Schein-Regelung
- Teilzeitklausel
- Infektionsklausel
- Pflegerente
- Pflegeoption
- Wiedereingliederungshilfe
Häufigste Ursachen für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitkeit
Invaliditätsursachen, Anteile in Prozent, 2020, Werte gerundet
Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Psyche (28,7 Prozent)
- Krebs (19,3 Prozent)
- Bewegungsapparat (19 Prozent)
- Nervensystem (7,4 Prozent)
- Unfall (8,8 Prozent)
- Herz-Kreislaufsystems (6,3 Prozent)
- Sonstige Erkrankungen (10,5 Prozent)
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