Allgemeinen Bedingungen Kraftfahrtversicherung (AKB)
“Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.”
(Quelle: Urteil Bundesgerichtshof vom 4. März 2015 – IV ZR 128/14 )
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
Damit die Kasko- oder die Haftpflichtversicherung einspringen, muss ein Unfall die Ursache des Schadens am Fahrzeug sein. Die Unfalldefinition lautet, dass eine „plötzlich von außen einwirkende Gewalt“ den Schaden verursacht. Damit sind Schäden ausgeschlossen, die gemeinhin als „Panne“ bezeichnet werden und aus der Funktion des Fahrzeuges entstehen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen.
Der aktuelle Fall
In einem aktuellen Fall wurde vom Kläger vorgebracht, dass er ein Fahrzeug geführt hatte, an das ein Hänger angehängt war. Mit diesem Gespann fuhr er rückwärts, wobei der Hänger – vermutlich durch eine Unebenheit in der Fahrbahn – ausbrach, und sich seitwärts an das Fahrzeug drehte. Der rechte hintere Kotflügel des PKW wurde somit eingedrückt.
Die Kasko-Versicherung muss leisten – oder nicht?
Passiert ein Brems- oder Betriebsvorgangs oder reiner Bruchschaden zwischen Zugfahrzeug und einem an diesem angehängten PKW, ist die Versicherung von der Leistung frei. Dies gilt natürlich nicht, wenn beide einander schädigen aufgrund eines von außen einwirkenden Ereignisses, wie etwa einem Unbeteiligten, der auf das Gespann auffährt.
Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen, dass es sich um ein Ereignis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger handelt und nicht um ein von außen einwirkendes Ereignis. Auch im aktuellen Urteil gab das Gericht der beklagten Versicherung recht und sprach sie von der Leistungspflicht frei. (S.H.)
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