Der Versicherungsfall
Ein Verkehrsteilnehmer hatte ordnungsgemäß längs der Fahrtrichtung eingeparkt. Bei Rückkehr zum Wagen stieg er ein und achtete dabei nicht darauf, dass unmittelbar neben ihm ein Stau entstanden war. Gerade als er die Tür schließen wollte, ging es auf der Fahrbahn weiter und die Tür wurde von einem anfahrenden LKW erfasst.
Schadenersatz
Der Besitzer des PKW verlangte Schadenersatz vom LKW-Besitzer bzw. dessen Kfz-Versicherung. Der entstandene Sachschaden belief sich immerhin auf 3.500 Euro. Der Halter des PKW begründete sein Begehren damit, dass er beim Einsteigen mindestens einen halben Meter Platz zu den wartenden Autos gehabt hätte und der LKW-Fahrer beim Anfahren hätte sehen müssen, dass die Tür des PKW kurz geöffnet war.
Das Urteil des Gerichts
Das Gericht aber sah das anders und wies die Klage zurück. Als Begründung wurde § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung angeführt. Dieser besagt, dass man sich als Ein-bzw. Aussteigender aus einem Fahrzeug so verhalten muss, dass die anderen Fahrzeuge nicht behindert werden. Erst wenn die Tür geschlossen ist, entfällt diese besondere Sorgfaltspflicht.
Aus diesem Grund sei es eine fahrlässige Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht desjenigen, wenn es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug komme. Außerdem trifft den Fahrer des LKW auch kein Mitverschulden, da er nach Meinung des Gerichtes beim Anfahren in einem Stau oder zähfliesendem Verkehr nicht verpflichtet ist, sich in den Außenspiegeln nach eventuell aufgetretenen Hindernissen umzusehen. (S.H.)