Im verhandelten Fall verfügte eine Mutter von fünf Kindern handschriftlich, dass einer ihrer Söhne nach ihrem Ableben über das -Zitat- „gesamte Vermögen bevollmächtigt“ wird. Das Schriftstück war mit „Testament“ überschrieben. Der bevollmächtigte Sohn verstarb jedoch vor seiner Mutter.
Testament – Formfehler
Als auch die Frau schließlich von dieser Erde schied, beanspruchten die Kinder des bevollmächtigten Sohnes das Erbe für sich allein. Sie ließen sich den Erbschein für das Vermögen der Großmutter vom Amtsgericht Greifswald ausstellen. Sehr zum Missfallen der vier verbliebenen Kinder der Verstorbenen. Sie fochten das Erbe an – mit Erfolg. Denn das mutmaßliche Testament beinhaltete einen entscheidenden formalen Fehler.
„Testament“ und „Vollmacht“
Die Richter betonten, dass das mit „Testament“ überschriebene Schriftstück zwar die notwendige Form für eine letzte Verfügung einhalte. Aber: Es gehe nicht verbindlich daraus hervor, ob die Verstorbene auch gewollt habe, damit ihre Erben festzulegen. Wenn gleichzeitig die Worte „Testament“ und „Vollmacht“ benutzt werden, sei dies nicht eindeutig. Damit ist der im Dokument genannte Sohn auch nicht als Alleinerbe eingesetzt. Das Schriftstück ist im Grunde wertlos – es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (Az. 3 W 98/14 ).
Testament | Patientenverfügung | Versorgungsvollmacht
Die Konsequenz aus dem Urteil: Dokumente wie ein Testament, eine Patientenverfügung oder eine Versorgungsvollmacht müssen eindeutig und rechtssicher formuliert sein, sonst sind sie vor Gericht anfechtbar. Laien sollten hierfür notfalls eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Rechtsschutzversicherungen beinhalten mittlerweile häufig die Möglichkeit einer Erstberatung durch einen Anwalt. Hierauf lohnt es sich zu achten. (VB)