Zwar ist es immer schwerer, bei dem anhaltend geringen Zinssatz je den Sparerfreibetrag auszuschöpfen, beispielsweise muss man schon über 80.100 Euro angelegt haben, um bei dem Zins von einem Prozent den Sparerpauschbetrag zu touchieren, doch ist es bisweilen trotzdem ratsam, Kapitalerträge gleichmäßig in der Familie, das heißt: auch auf die Kinder, zu verteilen.
Steuerbefreiung Kinder
Im aktuellen Jahr können nämlich auch Kinder mit diesen erhöhten Steuerbefreiungen rechnen. Das heißt, solange sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
• Grundfreibetrag 8.652 Euro
• Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
• Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
• Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.489 Euro.
Daraus folgt, dass Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, also auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren, bis zur Höhe von 9.489 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind.
Steuerfreiheit einfach ausweiten
Rechnet man mit einer Verzinsung von beispielsweise 1,5 Prozent, dann wären die Kapitalerträge steuerfrei, solange das angelegte Kapitalvermögen den Wert von 632.600 Euro nicht übersteigt. (Das ist so, weil ja 1,5 Prozent von 632.600 Euro genau 9.489 Euro ergeben.) Rechnet man nun mit einer Verzinsung von 3 Prozent, wäre der steuerfreie Anteil der Kapitalerträge aus einem Kapitalvermögen nur noch bis zur Höhe von 316.300 Euro steuerfrei.
Mit der Verzinsung und den Freibeträgen lässt sich noch weiter rechnen. Denn nun kann eine Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Kind vollkommen schenkungsteuerfrei erfolgen, das ist gut zu wissen. Bei einer Schenkung, alias einer Vermögensübertragung innerhalb der Familie, achtet die Finanzverwaltung jedoch darauf, dass diese Übertragung nicht ausschließlich aus Steuervermeidungsgründen erfolgt.
Schenkung muss zivilrechtlich dicht sein
Um also den zivilrechtlichen Vorschriften während der Schenkung zu entsprechen und auch, um glaubhaft zu sein, sollte mindestens ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eingerichtet sein. Auch sollten sich Eltern im Klaren darüber sein, dass sie auf das verschenkte Kapital und dessen Zinsen für eigene Zwecke nicht mehr ganz ohne weiteres zugreifen können.
Außerdem sollte man den Fakt kennen, dass Kinder mit hohen Einkünften verpflichtet sind, eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzuzahlen. Und auch wenn das Kind irgendwann ein Studium aufnimmt und dabei von Fördermaßnahmen wie beispielsweise dem BAföG profitieren will, können die beschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen noch einmal zum Thema werden. Um sich in diesem dann größeren und komplexeren Geflecht der Vermögensübertragungen nicht zu verheddern, ist es ratsam, sich eine professionelle Beratung unter der Maßgabe von rechtlichen und steuerlichen Aspekten angedeihen zu lassen. (VB)