Der Fall
Eine Mutter hatte ihrem Kinde ein Grundstück geschenkt. Dieses Kind reichte die Hälfte dieses Eigentums ebenfalls als Schenkung an den Ehepartner weiter. Im steuerrelevanten Sinn ist dies aber keine Schenkung der Schwiegermutter an das Schwiegerkind.
Geschickt umgangen
Hätte die Schwiegermutter dem Schwiegerkind gleich die Hälfte vermacht, wäre eine erhebliche Schenkungssteuer fällig geworden. Gleiches gilt übrigens, wenn bei der Schenkung an das Kind vertraglich festgelegt ist, dass ein Teil davon weiterzureichen ist. Das Schwiegerkind hat nur einen Freibetrag für solche Schenkungen von 20.000 Euro. Der darüberliegende Wert wäre versteuert worden.
Höherer Freibetrag bei Schenkung vom Ehepartner
Wie hoch ein Freibetrag bei Schenkung oder Erbe ist, hängt immer davon ab, in welchem Verhältnis der Schenkende und der Beschenkte stehen. Im o. g. Fall ist dies Schwiegerkind und Schwiegermutter. Hat nun aber das Schwiegerkind von seinem Ehegatten die Hälfte des Grundstücks geschenkt bekommen, liegt der Freibetrag bei Weitem höher: nämlich statt 20.000 Euro bei 500.000 Euro. Zwar müssen für diesen Umweg zwei Verträge notariell beurkundet und demzufolge auch bezahlt werden, aber die Einsparung ist dennoch erheblich.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Das Finanzamt hatte die Schenkungssteuer so berechnet, als hätte die Schwiegermutter die beiden neuen Eigentümer (Kind und Schwiegerkind) sogleich mit beiden Hälften beschenkt. Dagegen wehrte sich die Schwiegertochter. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht. Daraufhin ging die Schwiegertochter in Revision. Zu Recht, wie sich jetzt gezeigt hat.
Denn das oberste Finanzgericht stellte fest, dass die Schenkung der Mutter allein für den Sohn gegolten habe und somit keine Schenkungssteuer durch die Kettenschenkung entstanden sei.
Im hier vorliegenden Fall hat das Kind die Schenkung ohne Einschränkungen erhalten. Es wurde in diesem Vertrag weder verfügt, dass das Kind das Geschenk nicht weiterschenken darf, noch, dass es die Hälfte weiterzugeben habe. Somit kann der Sohn selbst entscheiden, wie er damit verfährt und also auch die Hälfte weitergeben. Dass die Mutter zunächst nur an den Sohn verschenkt habe, sei eine Art des vorweggenommenen Erbes, was auch dadurch klar wird, dass im Vertrag von einer Anrechnung auf das Pflichtteil die Rede ist. Das Finanzamt muss die Forderung der zu unrecht berechneten Schenkungssteuer zurücknehmen. (S.H.)