Restaurantbesuch: Salz oder Haar in der Suppe

17. Okt 2012 | Familie & Freizeit

Ein Restaurantbesuch soll etwas ganz Besonderes sein. Wenn dann der Service mies ist, das Essen versalzen oder sich sogar ein Haar in der Suppe befindet, dann ist das sehr ärgerlich. Aber wann kann ein Gast die Bezahlung des Essens verweigern oder sogar Schadensersatz verlangen? Die Stiftung Warentest hat in einer Pressemeldung einige Gerichtsurteile gesammelt.

teller-suppe-salz © Fotolia.com

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Nicht immer entscheiden die Richter zugunsten eines Gastes, wenn er in einem Restaurant Ärger mit dem Personal oder der Küche hat. Dies gilt vor allem bei einem so subjektiven Maßstab wie dem Geschmack der Speise. Wenn das Essen nicht mundet, so muss der Restaurantbesucher trotzdem dafür zahlen. Schließlich sind Geschmäcker verschieden, und was dem einen nicht schmeckt, findet der andere umso leckerer!

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Mahlzeit versalzen, angebrannt oder objektiv ungenießbar ist. Dann kann der Gast die Speise reklamieren und auf eine Nachbesserung bestehen, so dass der Wirt die Chance erhält, seinen Fehler wieder gutzumachen und eine zweite korrekte Mahlzeit zu servieren. Ist eine Nachbesserung für den Gast jedoch nicht zumutbar, etwa weil eine Kakerlake oder Schnecke auf dem Teller Hygienemängel offenbart, darf der Restaurantbesucher auch sofort die Zahlung verweigern. Nur bereits verzehrte Speisen müssen dann bezahlt werden (AG Burgwedel, Az. 22 C 669/85).

Schadensersatzforderung nicht ohne Beweise!

Will ein Gast das besuchte Lokal sogar auf Schadensersatz verklagen, so geht das nicht ohne Beweise. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der in einem Spandauer Restaurant Cevapcici bestellt hatte. Beim Kauen büßte er einen Backenzahn ein, da sich etwas Hartes im Essen befand.

Seine Klage auf Schmerzensgeld hatte jedoch keinen Erfolg. Zwar stimmten die Gerichte durch alle Instanzen zu, ein Gast müsse entschädigt werden, wenn Steine oder Fremdkörper im Essen stecken und deshalb ein Gesundheitsschaden entsteht. Allerdings konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Zahn wirklich aufgrund des verunreinigten Essens kaputt ging. Der Bundesgerichtshof betonte stattdessen, auch ein Knorpelteilchen im Hackfleisch könne für den Verlust des Zahnes verantwortlich gewesen sein. Damit sei in Fleischgerichten aber zu rechnen (Az. VIII ZR 283/05).

Anders entschieden die Richter im Fall eines Mannes, der im Schwarzwald beim Genuss eines Wildhasenfilets auf ein Schrotkorn biss und einen Zahn verlor. Hier musste der Wirt drei Viertel der Behandlungskosten tragen. Auf dem Rest blieb der Kunde jedoch sitzen, da die Richter betonten, dass vorsichtig gekaut werden müsse (AG Wildkirch, Az. 1 C 397/99).

Bei Produktfehlern wie Salmonellen im Speiseeis sind hingegen die Hersteller in der Haftung. Dies gilt auch für kleine Unternehmen. So bekam ein Brautpaar 2000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, deren gesamte Hochzeitsgesellschaft aufgrund eines verunreinigten Desserts erkrankte (BGH, Az. VI ZR 171/91).

Wer zu lange wartet, darf weniger zahlen      

Wie aber verhält es sich, wenn die Bestellung ewig auf sich warten lässt? Auch dann dürfen Restaurantgäste zumindest auf einen Preisnachlass hoffen.

Das Amtsgericht Hamburg entschied: Gäste, die im Edelrestaurant trotz Reservierung zwei Stunden aufs Essen warten, zahlen 20 Prozent weniger (Az. 20A C 275/73). Das Landgericht Karlsruhe gestattete in einem ähnlichen Fall sogar einen Preisnachlass von 30 Prozent. Wer sich vor den finanziellen Folgen eines solchen Rechtsstreites schützen will, der kann mit einer Rechtsschutzversicherung vorsorgen. (VB)


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