Staatliche Förderung – Basisrente | Rürup-Rente
Als einziges Produkt mit staatlicher Förderung bietet sich die Basisrente an, auch Rürup-Rente genannt. Nicht nur Selbständige, auch ältere Arbeitnehmer können mit der Rürup-Rente vorsorgen und Steuern sparen. Die Höhe der steuerlichen Entlastung hängt von der Vertragslaufzeit ab. Als die Rürup-Rente 2005 eingeführt wurde, waren 60% der Beiträge steuerlich abzugsfähig. Jährlich erhöht sich dieser Satz um zwei Prozent. Im Jahr 2025 lassen sich die Beiträge also voll steuerlich absetzen. Seither hatte sich an den Grenzen für die Förderungen nichts getan.
Der Förderrahmen, der bisher galt, wurde 2015 aufgestockt und künftig dynamisiert. Es wurde vereinbart, dass der förderfähige Höchstbetrag stetig steigen wird. Das ist möglich durch das Zollkodexanpassungsgesetz. Dieses sieht vor, dass die Dynamisierung an den Höchstbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland gekoppelt wird. Damit liegt der steuerlich förderbare Betrag künftig höher, als die bislang geltenden starren 20.000 Euro jährlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwands.
Für das Jahr 2020 bedeutet die Änderung, dass der höchste Förderbeitrag 25.046 Euro betragen wird. Grundlage dieser Berechnung sind der Beitragssatz von 24,7 % für die Rentenversicherung sowie die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 101.400 Euro. Beides bezieht sich auf die Knappschafts-Rentenversicherung 2020 in Westdeutschland. Zum steuerlich absetzbaren Höchstbetrag gerechnet werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Ähnlich der Riester-Rente können bei der Basisrente 12 monatliche Leistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Auch die Regelung der Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten wurde 2015 klarer geregelt.
Ist die Rüruprente ist pfändungssicher?
Die Pfändungssicherheit der Rürup-Rente wurde oft damit begründet, dass in den Verträgen kein Rückkaufswert enthalten ist, sodass in weiterer Folge auch kein ausgewiesener Kapitalstock aufgebaut werden könnte. Jedoch gibt es sehr wohl einen Rückkaufswert, der vertragsintern ermittelt wird. Schlussendlich wird der Rückkaufswert bei einer Stilllegung des Vertrages benötigt, damit die zukünftigen Ansprüche berechnet werden können.
Der Bundesgerichtshof hat per Urteil am 1. Dezember 2012, Az. IX ZR 79/11 entschieden, dass der vertragliche Kündigungsausschluss aber nicht die Verwertung einer Lebensversicherung über die Kündigung, etwa durch einen bestellten Insolvenzverwalter, hindern kann. Selbst eine sogenannte Zusatzvereinbarung könnte nicht garantieren, dass der Betrag nicht dennoch gepfändet werden würde. Am Ende sei der Umgehungstatbestand eines begrenzten Pfändungsschutzes für die Altersvorsorge – im Rahmen der Zivilprozessordnung – erfüllt.
Heise: Auch wenn ein "Verwertungsausschluss" im Versicherungsvertrag vereinbart bzw. die "Übertragbarkeit" ausgeschlossen ist, hat der Eigentumsschutz Vorrang und vertragliche Klauseln, auf die sich Versicherer gerne berufen, sind in der Praxis wirkungslos.
Fakt ist: Der Sockelbetrag ist pfändungssicher – dieser beläuft sich auf eine monatliche Rente von rund 600 Euro. Es gilt laut des zweiten Sozialgesetzbuches als „nicht verwertbares Vermögen“ und wird auch bei Hartz IV nicht angetastet.
Förderung über Steuererklärung
Die Basisrente wird vom Staat gefördert. Dies geschieht durch die erwähnte steuerliche Absetzbarkeit. Im Bereich „Sonderausgaben“ wird dieser Beitrag in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt. Damit ist die Unterstützung des Staates abgegolten. Eine regelrechte Bezuschussung wie in der Riester-Rente gibt es nicht. Wer der Pflicht zur Einkommenssteuer unterliegt, ist förderberechtigt, sofern er für gewöhnlich in Deutschland seinen Wohnsitz hat.
Da momentan die Steuererklärungen für das Jahr 2014 bearbeitet werden, ist noch Folgendes wichtig: 78 % der Beiträge zur Basisrente werden als Sonderausgaben anerkannt. Die Deckelung in Höhe von 20.000 Euro bzw. 40.000 für Ehepaare gilt dann ab dem Jahr 2015 nicht mehr, ist aber für das Jahr 2014 noch zu beachten.
Besonders Selbstständige profitieren
Wichtiger Teil der Altersvorsorge ist die Basisrente vor allem bei Selbstständigen. Denn sie haben somit die Möglichkeit, einen Teil ihres unversteuerten Einkommens in die Altersvorsorge zu stecken. Doch auch Arbeitnehmer und Beamte können davon profitieren, auch wenn die Förderung hier geringer zu Buche schlägt. Denn bei diesen wird bei der Höchstgrenze auch die gesetzliche Rentenversicherung eingerechnet. Entsprechend der Aufwendungen für die gesetzliche Rente sinkt damit der Spielraum für weitere absetzbare Rentenversicherungen. Da ein Selbstständiger keine Beiträge zur gesetzlichen Rente zahlt, kann er besser davon profitieren.
Diese Auflagen müssen erfüllt werden
An die Basisrente sind allerdings gewisse Auflagen geknüpft. Die Förderung wird nur gewährt, wenn keine Verpfändungen oder Beleihungen des Vertrages stattfinden, der Kunde kein angespartes Kapital entnimmt oder dieses anderweitig verwertet. Außerdem darf die Rentenzahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen, und die Leibrente muss lebenslang angelegt sein. Für die Verträge, die seit 2012 abgeschlossen wurden, hat sich das Eintrittsalter auf 62 erhöht, weil das gesetzliche Rentenalter von 65 auf 67 angehoben wurde.
Wichtige Tipps zur Basisrente | Rürup-Rente
Besonders wichtig: das angesparte Kapital kann nicht von öffentlichen Stellen angetastet werden, wie Agentur für Arbeit, Sozialamt oder auch privaten Gläubigern. Allerdings ist die ausgezahlte Rente oberhalb der gesetzlichen Freibeträge pfändbar.
Die Förderung des Staates ist, wie bereits erwähnt, nur über steuerliche Geltendmachung zu erreichen. Daher ist es dringend zu empfehlen, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor der Vertrag für die Basisrente abgeschlossen wird. (S.H.)
Quellen: Versicherungsmagazin.de | Heise.de | Welt.de