Bei Risiko-Lebensversicherungen steht im Gegensatz zum „bekannteren Bruder“ Kapital-Lebensversicherung die Absicherung klar im Vordergrund. Hier sind auch die Versicherungssummen höher, da sie erheblich weniger kosten. Auch und gerade bei Geschäftsinhabern ist es daher üblich, sich gegenseitig bei solchen Versicherungen als Begünstigter einzusetzen, um auch die Firma abzusichern.
Rechtsstreit um die steuerliche Anrechenbarkeit der Versicherungsprämie
Gegenstand eines Rechtsstreits war nun eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, die eine solche Vorgehensweise steuerlich unterstützt wissen wollte. Jedoch hatte das Finanzamt sich geweigert, die Beiträge zu den beiden Lebensversicherungen der Inhaber als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Nun lag es in der Hand des Bundesfinanzhofs, mit einem entsprechenden Urteil Recht zu sprechen. Die Gegebenheiten waren zwei Inhaber einer GbR, die laut GbR Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet waren, auf den jeweilig Anderen eine Risiko-Lebensversicherung abzuschließen. Die Weiterführung der Firma wäre so im Fall des Todes eines Geschäftsinhabers gesichert worden. Doch der Bundesgerichtshof stellte sich auf Seiten des Finanzamtes und die GbR konnte ihre Ansicht von der Notwendigkeit der steuerlichen Anerkennung nicht durchsetzen.
Welche Versicherungen sind privat und welche betrieblich?
Die Begründung des Gerichtes stützte sich im Wesentlichen darauf, dass man die Art des versicherten Risikos unterschieden müsse, und danach die Entscheidung des Finanzamtes gefällt würde.
Sind also die abgesicherten Risiken betrieblicher Natur, sind die Beiträge Betriebskosten, die vom Finanzamt anzuerkennen sind. Das könnte zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit der Fall sein. Doch die reine Absicherung der Person als solches, wie sie eine Risiko-Lebensversicherung darstellt, zählt nicht dazu, da diese das allgemeine Risiko des Todes umfasst. So sind die Versicherungsbeiträge nicht betrieblicher Natur.
Das versicherte Risiko entscheidet
Wie Versicherungsprämien steuerlich behandelt werden, liegt allein am versicherten Risiko. Daher ist es unerheblich, ob eine eventuelle Leistung in die Firma fließen würde oder nicht. Sonst könnte dies als Grundlage dienen, mehrere Aufwendungen dieser Art in den betrieblichen Bereich zu verlagern, um sie steuerlich begünstigen zu lassen, so die Richter.
Bei einer GmbH hingegen werden die Kosten für eine Risiko-Lebensversicherung als betriebliche Kosten anerkannt. Das wäre kein Wiederspruch, da die steuerliche Behandlung von GbR und GmbH eklatant verschieden ausfalle. (S.H.)