Werden jedoch wesentliche Grundlagen des Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten, ist § 20 UmwStG insgesamt nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um eine rein steuerliche Anforderung, da ansonsten die Steuerneutralität des Formwechsels nicht möglich wäre.[2] Die Zurückbehaltung von unwesentlichen Grundlagen des Sonderbetriebsvermögens ist für die Anwendung des § 20 UmwStG unschädlich. Die Zurückbehaltung von Gesamthandsvermögen und von wesentlichen Sonderbetriebsvermögen führt somit zur Anwendung allgemeiner einkommensteuerrechtlicher Vorschriften.[3] Da § 20 UmwStG als lex specialis nicht anwendbar ist, ist die Bewertung des Betriebsvermögens nach den Regeln mit dem gemeinen Wert vorzunehmen. Dies führt regelmäßig zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die Ausnahme mit eingeräumt, dass eine Auflösung der stillen Reserven
nicht stattfindet, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen darstellen.[4]
© Susanne Reichelt – Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)
(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)
Quellenverzeichnis:
[1] Vgl. Rabback, in: Rödder/ Herlingshaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, S. 1425, § 25 Rn. 45
[2] Vgl. Bilitewski in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 2010, 3. Aufl, § 25 Tz. 32, Rabback, in: Rödder/ Herlingshaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 25 Rn. 52
[3] Vgl. Menner, in: Menner, in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 2010, 3.Aufl., § 20 Rn. 152
[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 20.10