Vor diesem Szenario fürchten sich die Meisten: nachts beginnt es in der Wohnung zu brennen, und wenn man –meist viel zu spät- wach wird, kann man nicht mehr viel tun. Eine Statistik hat ergeben, dass fast drei Viertel aller Brandopfer nachts in der eigenen Wohnung verunglückt sind. Dabei ist oft die Ursache der gesundheitlichen Schäden der Rauch und nicht so sehr das Feuer. Rund 95 % aller Brandtoten sind an einer Rauchvergiftung gestorben.
Rauchmelder anbringen ist eine gute Maßnahme
Doch es lässt sich dagegen etwas tun: das Anbringen von Rauchmeldern. Sie wecken alle Personen mit ihren durchdringenden Geräuschen auf, noch bevor der Brand sich ausbreiten konnte, denn sie reagieren auf Qualm. An der Decke eines Raumes angebracht, zieht der Rauch eines beginnenden Feuers genau dorthin, und löst die meist batteriebetriebenen Melder aus.
Bis vor einigen Jahren war diese Sicherheitsmaßnahme in Deutschland noch wenig bekannt. Inzwischen hat die Politik dies erkannt und in manchen Bundesländern eine Pflicht festgelegt, solche Rauchmelder in Wohnräumen anzubringen. Die entsprechenden Gesetzlichkeiten sind in der Bauverordnung des jeweiligen Landes zu finden.
Wohnungseigentümer sind in der Pflicht
Verantwortlich dafür, dass diese Maßnahme durchgeführt wird, sind die Eigentümer von Wohnung oder Haus, also in Mietwohnungen der Vermieter. Dieser darf die Kosten dafür aber auf die Mieter umlegen. Die Anschaffungskosten fallen unter „Erhöhung der Sicherheit“ und dürfen daher laut Mietrecht als Mieterhöhung zu Buche schlagen. 11 % der Investitionskosten können jährlich so vom Mieter zurückgeholt werden. Doch es gibt auch Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern, und sei es auch nur die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes oder das Auswechseln der Batterie. Diese Kosten dürfen sich in der Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Vermieter, die sich in diesen Fällen ganz korrekt verhalten möchten, sollten mit dem Mieter eine sogenannte Zusatzvereinbarung abschließen, die die entsprechenden Umlagen der Kosten regelt.
Im Advent besondere Vorsicht walten lassen
Gerade in der jetzt vor der Tür stehenden Advents-und Weihnachtszeit werden in vielen Haushalten mehr Kerzen und Lichter angezündet als im übrigen Jahr. Das führt immer wieder zu vermehrten Bränden, sei es durch vergessene Adventskränze oder auch Kurzschlüsse durch defekte Beleuchtungen. Beim Kauf von Rauchmeldern sollte man auf Qualität achten. Entsprechende Broschüren und Hinweise findet man auf entsprechenden Internetseiten oder auch bei der örtlichen Feuerwehr. Empfehlenswert ist die Installation durch eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“.
Die Stiftung Warentest hat sich damit beschäftigt, welche Rauchmelder den Anforderungen entsprechen. Das Fazit: Je nach Batterie, die das Gerät betreibt, werden zwischen 5 und 40 Euro fällig. Dabei sind die Teuersten nicht unbedingt die Besten. Vernetzbare Geräte für größere Häuser sind für rund 85 Euro erhältlich. Beim Test haben alle Brandmelder zuverlässig reagiert. Unterschiede gibt es aber natürlich bei Lautstärke und Handhabung. Gute Geräte gibt es schon ab rund 10 Euro. (S.H.)
Heute haben bereits die meisten Bundesländer (siehe unten) eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume eingeführt. Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt.
Details zu den Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesländern und die entsprechende Umsetzungsfristen finden Sie über den folgenden Link: www.rauchmelder-lebensretter.de
Wappen | Bundesland |
Text der Landesbauverordnung |
Rheinland-Pfalz (2003) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
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Saarland (2004) |
In Wohnungen müssen Schlafärume und Kinderzimmer sowie Flure, ber die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
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Schleswig-Holstein (2005) |
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Hessen (2005, Änderung 2011) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
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Mecklenburg-Vorpommern (2006) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
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Hamburg (2006) |
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
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Thüringen (2008) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
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Sachsen-Anhalt (2009) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
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Bremen (2010) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Niedersachsen (ab 1.11.2012) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der
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Bayern (ab 1.1.2013) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Nordrhein-Westfalen (ab 1.4.2013) |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
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Baden-Württemberg (ab 10.7.2013) |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
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Brandenburg
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Berlin |
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Sachsen |
Wichtige Hinweise für Bundesländer mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich.