Dabei steht seine Auffassung auch im Einklang mit der These, dass die Mitunternehmerschaft nur dann Einbringende sein kann, sofern sie auch nach dem Einbringungsvorgang zivilrechtlich und ertragsteuerlich weiter existiert.[2] Werden mehrere Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so liegen gesonderte Einbringungsvorgänge vor.[3] Nach alter Rechtsauffassung bestand keine Einigkeit darüber, ob für jeden Mitunternehmeranteil das Wahlrecht separat ausgeübt werden konnte.
Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf und nach herrschender Meinung wird diese Betrachtungsweise bejaht und räumt für jeden Mitunternehmeranteil eigenständige Bewertungswahlrechte ein.[4]
© Susanne Reichelt – Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)
(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)
Quellenverzeichnis:
[1] Vgl. Bilitewski in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 2010, 3. Aufl., § 25 Rn. 24
[2] Vgl. Rabback, in: Rödder/ Herlingshaus/van Lishaut, § 25 Rn. 46
[3] Vgl. Entwurf Umwandlungssteuer-Erlass vom 02.05.2011, Tz. 20.11.
[4] Vgl. Menner, in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 2010, 3.Aufl., S. 656, § 20 Rn. 225, BT-Drucksache 16/2710, 16/2710, 16/2710, 16/2710, 16/2710, S. 43