Unterscheidung zwischen Wohnungseigentum und Mietwohnung
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich bei der Privatwohnung um eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung handelt. Beim Wohneigentum ist wiederum zu unterscheiden, ob es sich um ein frei stehendes Haus oder eine Eigentumswohnung innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Mietwohnung
Ist die Privatwohnung ein gemietetes Objekt, muss beachtet werden, dass der Mietvertrag lediglich eine Nutzung zu Wohnzwecken erlaubt. Wer also seine gemietete Privatwohnung als Büro nutzen möchte, benötigt unbedingt das Einverständnis des Vermieters, insbesondere dann, wenn am Hauseingang ein Schild angebracht werden soll oder Kundenverkehr zu erwarten ist.
Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei Wohnungseigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar bezüglich der Nutzung der Privatwohnung als Büro keine Zustimmung notwendig, aber sehr wohl bezüglich des Anbringens eines Firmenschildes oder wenn Kundenverkehr erwartet wird. Sollten größere bauliche Veränderungen für die Nutzung der Wohnung als Büro nötig werden, kann sogar die Zustimmung der Baubehörde nötig sein.
Steuerliche Relevanz
Wir die Privatwohnung tatsächlich für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit genutzt, beispielsweise eine Räumlichkeit als Büro verwendet, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass der gewerbliche genutzte Teil der Wohnung vom Wohnbereich räumlich getrennt ist und ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
Laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts können ab 2010 1250 Euro jährlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Trifft Letzteres jedoch ein, so sind die anteiligen Wohnungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Zur Berechnung der anteiligen Kosten wird die Fläche des gewerblich genutzten Teils der Privatwohnung ins Verhältnis zur Gesamtgröße der Wohnung gesetzt.
Arbeitszimmer
Immer mehr Menschen arbeiten in den eigenen vier Wänden. Wenn sie das heimisch genutzte Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend machen wollen, so muss dieses ausschließlich beruflich genutzt werden. Einer Mischnutzung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Absage erteilt (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 ).
Ganz gleich, ob man einen kleinen Onlineshop für Schmuck betreibt, journalistische Texte verfasst oder gar seine Dienste als Finanzberater anbietet: Viele Menschen arbeiten per Home Office. Laut einer Großumfrage des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2012 jobben immerhin 7,7 Prozent aller abhängig Beschäftigten von zu Hause aus, bei den Selbständigen ist der Wert deutlich höher. Folglich haben auch viele Bundesbürger ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung eingerichtet.
Wer das Büro bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, muss aber strenge Regeln beachten. Denn eine Mischnutzung des Arbeitsraumes ist aus Sicht des Finanzamtes schlicht untersagt. Verwandelt sich das Büro je nach Anlass in ein privates Ess- oder Gästezimmer, darf hierfür kein Steuervorteil beantragt werden, wie der Bundesfinanzhof jüngst betonte.
Raus mit dem Sofa!
Wie aber wollen die Steuerfahnder und Kontrolleure überprüfen, ob das Büro wirklich ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird? Hier richtet sich der Blick auf die Einrichtung des Zimmers. Im Pressetext des BFH heißt es: "Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar."
Mit anderen Worten: Schon wenn ein gemütliches Sofa im Raum steht oder andere Gegenstände, die auf private Nutzung hindeuten, könnten die Steuerbeamten bei einer Vor-Ort-Prüfung Zweifel anmelden, ob alles mit korrekten Dingen zugeht. Bitter ist das Urteil vor allem für jene, die in ihrer Wohnung eine sogenannte Arbeitsecke eingerichtet haben, aber kein komplettes Arbeitszimmer. Sie können ihren Arbeitsraum schlicht nicht steuerlich absetzen.
Arbeitsmittel weiterhin absetzbar
Doch für Arbeitecken-Besitzer gibt es auch eine gute Nachricht. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Buch- und Aktienregal oder der Arbeits-PC dürfen natürlich weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, daran ändert auch das aktuelle Urteil nichts. Im Zweifel hilft ein Steuerberater, den Sachverhalt genau einzuschätzen. (VB) (Ribi)