Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Mutter für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei Erreichen des 20. Lebensjahres schickte der Versicherer einen Brief an die Frau und forderte nun die Prämie auf Basis des Erwachsenentarifs. Diesen bezahlte die Kundin auch. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offen stand. Dieser Hinweis war jedoch im Kleingedruckten versteckt, weshalb die Frau ihn übersah.
Ausbildungstarif im Angebot?
Hinweis auf Ausbildungstarif muss deutlich hervorgehoben sein.
Wenig später erfuhr die Mutter jedoch, dass der Versicherer auch einen vergünstigten Ausbildungstarif im Angebot hatte. Und den hätten die Kinder nutzen können, da sie sich selbst noch in der Ausbildung befanden. Sie verlangte eine nachträgliche Korrektur, die der Versicherer jedoch ablehnte. Daraufhin zog die Versicherungsnehmerin vor Gericht.
Dort konnte sich die Frau durchsetzen, wie das Fachportal „Das Investment“ berichtet. So hätte der Versicherer in dem Anschreiben darüber informieren müssen, dass ein günstigerer Tarif im Angebot sei. Und zwar an deutlich hervorgehobener Stelle. Die Richter schätzten den Aufwand zulasten der Versicherung, den Hinweis grafisch hervorzuheben, als nicht sehr hoch ein. Folglich könne man auch verlangen, dass die Gesellschaften dieser Pflicht im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit nachkommen. Die Vorinstanz hatte bereits ebenfalls im Sinne des Kunden geurteilt. (VB)