Grundsätzlich sind Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung dazu gedacht, auch jenen Versicherten, die bereits eine Krankheit haben, einen allumfänglichen Versicherungsschutz bieten zu können. Meist wird ein Risikozuschlag bei Krankheiten erhoben, die dauerhaft behandlungsbedürftig sind, z.B. chronische Erkrankungen, oder bei denen die Gefahr besteht, dass diese wiederkehren könnten. Solche typischen Erkrankungen sind z.B. Allergien, Bluthochdruck und Stoffwechselerkrankungen, aber auch Übergewicht oder Verdauungsstörungen.
Risikozuschläge überprüfen lassen
Nicht immer – und vor allem nicht dauerhaft – ist ein zunächst erhobener Risikozuschlag auch gerechtfertigt. In einigen Fällen ist eine Krankheit längst ausgeheilt oder fehlerhaft diagnostiziert wurden. Ist die Erkrankung damit letztlich bedeutungslos für den Versicherungsvertrag geworden, haben Versicherungsnehmer laut § 41 VVG das Recht, dass ihr Krankenversicherer den Risikozuschlag überprüft und herabsetzt. Erforderlich ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis.
Übrigens: Auch wenn man den Tarif in der eigenen Krankenversicherung wechseln will, etwa wegen zu hoher Beiträge, wandern Risikozuschläge mit. Daher sollte man die Zuschläge bereits vor einem Wechsel dahingehend überprüfen, ob sie reduziert werden können oder gar ganz entfallen würden. Bleiben Risikozuschläge bestehen, muss man insbesondere beim Tarifwechsel darauf achten, welche Leistung man für welche Versicherungsleistung bekommt, um nicht schließlich benachteiligt zu sein. Es ist grundsätzlich besser, einen Risikozuschlag anzunehmen und dann vollständig versichert zu sein. (VB)