Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes München hervor.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Münchnerin im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie erhalten. Der Arzt rechnete aber fälschlicherweise eine Akupunkturbehandlung sowie eine Infiltrationsbehandlung ab. Die Frau reichte die Rechnung an die Privatversicherung weiter und bekam ihre Kosten zunächst erstattet. Im April 2012 stellte der PKV-Anbieter bei einer Prüfung fest, dass die erstatteten Leistungen gar nicht durchgeführt worden sind. Daraufhin forderte die Versicherung den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.
Patienten zur Prüfung der Arztrechnung verpflichtet
Die Versicherungsnehmerin weigerte sich aber zu zahlen. Sie habe nicht gemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt worden seien als die tatsächlich vorgenommenen Behandlungen, so verteidigte sie sich. Auch sei sie als Laie gar nicht dazu fähig, die tatsächlichen Kosten einer Behandlung einzuschätzen. Möge sie mit ihrer Argumentation auch Recht gehabt haben – vor dem Amtsgericht München erlitt die Frau eine bittere Niederlage.
Als Begründung gab das Gericht an, dass Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest nebenvertraglich verpflichtet sind, Arztrechnungen vor dem Einreichen bei der Versicherung auf Plausibilität zu prüfen bzw. Ungereimtheiten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen habe naturgemäß nicht die Möglichkeit, Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen. Das Urteil des Amtsgerichtes München ist rechtskräftig (Az.: 282 C 28161/12 ). (VB)