Nutzungsgebühr als Schadensersatz für Parkdauer
Das Berechnen einer Nutzungsgebühr als Schadensersatz für die Parkdauer von wenigen Euro konnte den Ärger und den Aufwand des Eigentümers nicht aufwiegen. Jetzt hat der BGH in dem Fall eines unberechtigt auf einem Kundenparkplatz parkenden Fans, der ein Fußballspiel besuchte, entschieden, dass der Eigentümer (ein Supermarkt) berechtigt war, das Fahrzeug abschleppen zu lassen und dem Fußballfan die Abschleppkosten in Rechnung zu stellen. Zur Begründung führte der BGH aus: "Das unbefugte Benutzen eines fremden Parkplatzes ist verbotene Eigenmacht". Der Eigentümer habe daher ein sogenanntes Selbsthilferecht, wozu das Abschleppen gehört. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob zur fraglichen Zeit noch freie Parkplätze vorhanden waren oder nicht.
Der Eigentümer hat ferner das Recht, ein Unternehmen mit regelmässigen Kontrollen zu beauftragen und unbefugt parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen, wenn er zuvor durch ein Schild darauf hingewiesen hat, dass Kunden nur mit Parkscheibe und maximal 90 Minuten parken dürfen.
Abschleppkosten
Der verurteilte Fußballfan muss aus diesen Gründen die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro erstatten. Lediglich die Inkassokosten in Höhe von 15 Euro muss er nicht zahlen, da der Eigentümer das Inkassounternehmen sofort mit der Einziehung der Forderung beauftragt hatte, anstelle den Betrag zunächst selbst anzufordern. Inkasso- und sonstige Rechtsverfolgungskosten sind nur im Falle des Verzuges zu zahlen, also wenn der Schuldner eine Zahlungsfrist hat verstreichen lassen.