Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer durchaus berücksichtigen, ob etwa seine drei Wochen Karibikurlaub in den Betriebsablauf passen oder nicht. Aber auch der Arbeitgeber muss auf die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten eingehen.
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz hat man Anspruch für 24 Werktage Urlaub im Jahr. Minderjährige Arbeitnehmer haben nach § 19 des Jugendschutzgesetzes sogar einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 25 bis 30 Tage. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt im Allgemeinen normal weiter. Für viele Arbeitnehmer ist das Gesetz aber nicht die Grundlage für die Vergabe des Jahresurlaubs. In den einzelnen Tarif- und Arbeitsverträgen sind häufig günstigere Regelungen vorgesehen. Im öffentlichen Dienst erhalten die Beschäftigten, je nach Alter, zwischen 26 und 30 Tage Zeit für Erholungsurlaub.
Rückruf aus dem Urlaub?
Bei der Urlaubsplanung als solche fließen sowohl dringende Unternehmensbelange als auch die Wünsche der Angestellten über ihre Urlaubszeitpunkte mit ein. Würde durch die Ferien der Mitarbeiter allerdings der Betriebsablauf erheblich eingeschränkt werden, kann sich der Urlaub auch einmal verschieben.
Aber ist der Erlaub erst einmal genehmigt, dient er an erster Stelle der Erholung. Nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts muss der Beschäftigte zum Beispiel nicht seine Urlaubsadresse angeben. Verabredungen zwischen Chef und Angestelltem über eine dauerhafte telefonische Verfügbarkeit hätten etwa vor Gericht keinen Bestand. Nur im Extremfall, wie etwa einem Zusammenbrechen wesentlicher Abläufe im Unternehmen, dürfte der Arbeitgeber seinen Angestellten aus dem Urlaub zurückholen, hat aber alle Storno- und Rückreisekosten zu tragen. (VB)