Mietrecht 2015: Wer zahlt die Maklerprovision?

3. Jun 2015 | Haus & Wohnung

Ein neues Mietrechtsnovellierungsgesetz ist im Jahr 2015 in Kraft getreten. Bisher wurden ja gerade neue Mieter belangt, indem sie die Maklerprovision bei Neueinzug tragen durften. Da kamen schon bis zu zwei Netto-Kaltmieten zusammen.

mietrechtsnovellierungsgesetz-2015 © Fotolia.com

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Neben den Kosten für den Umzug, Neuanschaffungen etc., konnte dieser nicht unerhebliche Beitrag auch dazu führen, dass sich Mieter zweimal überlegten, ob sie umziehen oder nicht. Durch das neue Gesetz können Neumieter erst einmal aufatmen. Denn es schreibt auch eine neue Regelung zur Maklerprovison vor. Das Bestellerprinzip wurde geboren. Nun soll immer derjenige den Makler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat. In den meisten Fällen ist dies der Vermieter einer Wohnimmobilie. Trotzdem gibt es immernoch Zweifel auf Seiten der Mieter, Vermieter und Wohnungssuchenden.

Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?

Ist das Gesetz schon in Kraft getreten, oder kann man noch Änderungen erwarten? Das neue Mietrechtsnovellierungsgesetz ist seit dem 01.Juni 2015 in Kraft getreten.

Für welche Immobilien gilt die neue Regelung?

Das Bestellerprinzip regelt nur die Zahlungen bei Mietimmobilien, Immobilien, die zum Kauf angeboten werden, sind davon ausgeschlossen. Hier gelten weiterhin die alten Bestimmungen, dass der Käufer auch die Maklerkosten trägt. Anders als bei Mietimmobilien (bis zu 2,38 Monatskaltmieten), sind die Provisionskosten bei Kaufimmobilien nicht gekappt.

Was sagt das Bestellerprinzip aus?

Neue Regelung zur Maklerprovison

Regelung Maklerprovison

Grundsätzlich sagt es aus, dass derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, ihn auch zahlen muss. Wenn der Wohnungssuchende den Makler beauftragt und dieser findet auch eine passende Wohnung, dann kann auch der Wohnungssuchende eine Provision zahlen müssen. Hier steckt dann der Teufel im Detail. Falls die Wohnung schon über den Vermieter an einen Makler weitergegeben wurde, dann zahlt der Vermieter den Makler, obwohl er vom Wohnungssuchenden beauftragt wurde. Falls dies nicht so ist, kann der Makler die Kosten nur auf den Wohnungssuchenden, oder auch auf Vermieter und neuen Mieter abschlagen.

Gibt es noch andere Neuerungen?

Ja, die gibt es. Neue Mieter dürfen sich hier freuen. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz sieht nun auch endlich die Meitpreisbremse vor. Bisher durfte der Vermieter bei einer Neuvermietung einen selbstbestimmten neuen Betrag an Miete ansetzen und nach seinem freien Willen erhöhen. Diese Willkür wird durch das neue Gesetz eingegrenzt, da nun um maximal zehn Prozent mehr als die örtliche Vergleichsmiete vom Vermieter erhöht werden darf.

Der unschöne Beigeschmack des neuen Gesetzes

Obwohl es gesetzlich verboten ist, das Bestellerprinzip zu umgehen, versuchen viele Vermieter nun mit anderen Mitteln, sich das Geld vom neuen Mieter zurückzuholen, was sie an den Makler zahlen mussten. Beispielsweise werden Abschläge für zu übernehmende Wohnungseinrichtungen drastisch erhöht. Wieder andere Vermieter überlegen plötzlich, ihre Objekte lieber zu verkaufen, um gleichzeitig auch der Mietpreisbremse zu entkommen. (Linda TB)


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