Das sogenannte Bezugsrecht sollte in einer privaten Rentenversicherung genau geregelt werden. Darauf macht aktuell Versicherungsexperte Mathias Zunk vom Versicherungsdachverband GDV aufmerksam. Das Bezugsrecht bezeichnet die Person, die die Rentenversicherung bei Eintreten des Versicherungsfalles, also beispielsweise dem Ableben des Versicherten, erhalten soll. Dem Versicherten ist es möglich, das Bezugsrecht für den Fall der Fälle selbst festzulegen.
Es drohen Erbstreitigkeiten
Ist die empfangsberechtige Person nicht genau benannt, drohen speziell nach dem Ableben des Versicherungsnehmers lange Streitigkeiten unter den Erben. Wie schnell das geschehen kann, weiß Zunk aus der eigenen Erfahrung. "Es reicht schon eine ungenaue Formulierung wie zum Beispiel „die gesetzlichen Erben“ oder der Verweis auf ein Testament. Das kann dann den Versicherer dazu veranlassen, auf eine Entscheidung eines Nachlassgerichtes zu warten, ehe er die Leistung auszahlt."
Ist nicht eindeutig geklärt, wem die Leistung aus der Rentenversicherung zusteht, wird sie Teil der Erbmasse. Und damit kann sich die Auszahlung der Versicherungssumme deutlich nach hinten verschieben. Im schlimmsten Fall erhält das Geld dann eine Person, die hierfür gar nicht vorgesehen war. Eben, weil die bezugsberechtigte Person im Versicherungsschein nicht genau benannt wurde.
Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
Bei der Festlegung des Bezugsrechtes gibt es eine wichtige Unterscheidung. Es wird nämlich ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht unterschieden. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Paare gemeinsam einen Lebensversicherungsvertrag abschließen. Kommt es später zu einer Trennung, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur mit der Zustimmung beider Partner abgeändert werden, zum Beispiel wenn eine Versicherungsnehmerin ihren neuen Lebensgefährten in den Schein eintragen und ihren Ex-Mann austragen will. Stimmt der frühere Partner hingegen einer Änderung nicht zu, hat er nach wie vor Anrecht auf die Versicherungsleistung.
Bezugsberechtigung eines Erben bei privaten Rentenversicherungen
LG Coburg: "Versicherungsschein muss als maßgebliche Urkunde gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages enthalten"
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine ältere Frau zwei Rentenversicherungen per Einmalbeitrag abgeschlossen, die ebenfalls einen Lebensversicherungs-Baustein beinhalteten. Die Versicherung verpflichtete sich, die eingezahlten Einmalbeiträge abzüglich der bisher geleisteten Rente an die Erben der Kundin auszuzahlen.
Als Alleinerben hatte sie in einem handschriftlichen Testament ihren Neffen bestimmt. Als der Erbe von der Versicherung die Restsumme aus beiden Lebensversicherungen verlangte -immerhin 59.000 Euro-, wollte die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen.
Die Begründung des Anbieters: Ein Begleitschreiben zu der Versicherung, welches der Tante zugeschickt worden sei, habe explizit die Regelung enthalten, dass nur gesetzliche Erben eine Auszahlung der Restbeträge verlangen können, nicht aber solche, die per Testament eingesetzt wurden.
Im Versicherungsschein steht, wer als Erbe bezugsberechtigt ist
Der Neffe wollte sich das nicht bieten lassen und zog mit Erfolg vor Gericht. Die Richter des Landgerichtes Coburg betonten, dass allein der Versicherungsschein als Urkunde darüber entscheide, wer als Erbe bezugsberechtigt ist, nicht jedoch ein Begleitschreiben der Versicherung. Der Versicherungsschein trage nämlich „die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben“.
Im Versicherungsschein selbst war aber überhaupt keine Aussage enthalten, wer als Erbe einzusetzen ist. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Tante niemand anderen als ihren testamentarisch eingesetzten Alleinerben das Geld aus dem Versicherungsvertrag vermachen wollte, argumentierten die Richter. Folglich muss die Versicherung den Neffen auszahlen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 22 O 598/13 ).
Wer derartige Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und der Versicherung vermeiden will, sollte deshalb im Versicherungsschein von Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen eindeutig festlegen, wer als Erbe die Hinterbliebenensumme erhalten soll. Dann ist genau jene Person bezugsberechtigt und Konflikte können vermieden werden. (VB)