Kurzzeitkennzeichen

7. Jan 2015 | Kfz

Kurzzeitkennzeichen Neuregelung 2015

DSM - Mitsubishi Eclipse GS D30 mit Kurzzeitkennzeichen (5 Tage Versicherung)

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind gedacht für einmalige Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen. Die missbräuchliche Verwendung, insbesondere der Handel mit diesen Kennzeichen sowie die Nutzung im Rahmen von Straftaten, haben den Gesetzgeber veranlasst, die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Ausgabe enger zu fassen.

Bis zum 01.04.2015 wurde das Kurzzeitkennzeichen mit einem Blanko-Fahrzeugschein ausgegeben, in den der Halter die Fahrzeugdaten (Hersteller, FIN, Motorleistung etc.) selbst handschriftlich eintragen konnte. Künftig wird das Kurzzeitkennzeichen nur noch nach Vorlage der Fahrzeugpapiere für ein ganz bestimmtes Fahrzeug zugeteilt. Spontankäufe von Kraftfahrzeugen mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen werden künftig also nicht mehr möglich sein.

Für das Fahrzeug, für das ein Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden soll, muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorliegen. Fehlt es daran, darf das Fahrzeug nur für Fahrten zu einer Prüfstelle im ausgebenden Zulassungsbezirk und zurück genutzt werden. Werden Mängel bei der HU festgestellt, darf das Fahrzeug zur unmittelbaren Reparatur in der nächstgelegenen Werkstatt im ausgebenden oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück gefahren werden.

Weitere Details zu dem Thema finden Sie auf den Internetseiten externer Link des Bundesverkehrsministeriums unter oben eingefügtem Link „FAQ zum Kurzzeitkennzeichen

FAQ zum Kurzzeitkennzeichen

FAQ zum Kurzzeitkennzeichen

Wikipedia: „Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeugüberführungen, Prüfungs- und Probefahrten für ein bestimmtes, nicht anderweitig zugelassenes Fahrzeug vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist § 16a FZV (Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen). Seit dem 1. April 2015 muss bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen zusätzlich zur bisher schon nachzuweisenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die technischen Daten des nicht zugelassenenen Fahrzeugs, für das das Kurzzeitkennzeichen verwendet werden soll, in der neu gestalteten ZulassungsBescheinigung Teil 1 eingetragen werden.“

Kurzzeitkennzeichen werden seit dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich: bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten. Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Quelle: BMVI


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