Nicht die Antwort auf die Frage, ob eine Person Künstler oder Publizist ist, entscheidet also darüber, ob für deren Leistungen Abgaben gezahlt werden müssen. Stattdessen wird die Tätigkeit selbst beurteilt. Es kann also der Fall sein, dass die Leistungen ein- und derselben Person abgabepflichtig oder abgabefrei sind. Deutlich wird dies am Beispiel des Webmasters.
Tritt er zugleich als künstlerischer Gestalter der Webseite auf, so sind seine Leistungen als abgabepflichtig einzustufen. Übernimmt er rein technische Aufgaben, ist die Leistung nicht künstlerisch und damit abgabefrei. Die Abgaben werden vom Unternehmen entrichtet, das als Verwerter auftritt. Dabei unterscheidet die Künstlersozialkasse drei Formen der Verwertung.
Künstlersozialkasse – Wer ist abgabepflichtig?
Presseagenturen – Bilderdienste
Als „typische Verwerter“ gelten kulturelle Einrichtungen, Presseagenturen und Bilderdienste, Rundfunk, Fernsehen, aber auch Bildungseinrichtungen, in denen Künstler und Publizisten als Freiberufler beschäftigt werden.
Aufträge an Freiberufler
Unternehmer, die regelmäßig Aufträge an Freiberufler wie beispielsweise Wegdesigner, Grafiker, Texter vergeben, sind ebenfalls abgabepflichtig. Damit sind vornehmlich Aufgabenbereiche wie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit abgedeckt.
Konzerte – Veranstaltungen
Alles, was dem Unternehmen Einnahmen bringt und von Künstlern oder Publizisten in deren Auftrag geleistet wird, ist – wenn dies regelmäßig erfolgt – ebenfalls abgabepflichtig. Das können die durch einen Grafiker gestalteten Brötchentüten oder aber Konzerte oder andere Veranstaltungen sein, mit denen Einnahmen erzielt werden (ab drei Veranstaltungen pro Jahr).
Aufgabe der Künstlersozialkasse
Viele Autoren, Musiker oder andere Künstler können von ihrer Arbeit nur leben, weil es in Deutschland die sogenannte Künstlersozialkasse gibt. Diese in Europa einmalige Institution sichert Künstlern zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung.
Künstler schaffen eine Leistung von hohem ideellen Wert, aber tragen kaum etwas zur Wirtschaftskraft der Bundesrepublik bei? Diese Vorstellung ist ein Klischee, wie Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik zeigen. Demnach erbringt die Kreativwirtschaft eine jährliche Bruttowertschöpfung von geschätzten 63 Milliarden Euro – und scheidet damit nur minimal schlechter ab als die hoch bewertete Autoindustrie, die eine Bruttowertschöpfung von 64 Milliarden Euro vorweisen kann.
Die Kunst bildet also eine unverzichtbare Stütze für die deutsche Wirtschaft. Dies ändert freilich nichts daran, dass viele Künstler eine prekäre Existenz mit unsicherem Einkommen führen. Deshalb gibt es die sogenannte Künstlersozialkasse. Sie ermöglicht Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).
Künstlersozialabgabe 2020 bei 4,2 Prozent
Versichert sind in der Künstlersozialkasse derzeit rund 180.000 Freischaffende. Die meisten Mitglieder sind Bildende Künstler (35 Prozent), Musiker (25 Prozent) bzw. Autoren und Journalisten (25 Prozent). Gut ein Achtel der Versicherten lässt sich zudem dem Bereich „Darstellende Kunst“ zuordnen – diese Künstler verdienen ihr Geld als Tänzer, Schauspieler oder Konzeptkünstler.
Wie hoch die Künstlersozialabgabe für das jeweilige Folgejahr sein wird, entscheiden gemeinsam das Bundeswirtschaftsministerium sowie das Bundesfinanzministerium anhand von Bedarfsschätzungen.
Ehrenamt gefährdet nicht Schutz durch KSK
Wer in der Künstlersozialkasse versichert ist und im Ehrenamt mit einer nichtkünstlerischen Tätigkeit so viel verdient, dass die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze aus dem Nebenerwerb überschritten ist, darf trotzdem in der Künstlersozialversicherung verbleiben. So soll die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ja gerade sicherstellen, dass man seinen Hauptberuf nicht aufgeben muss. Dies hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az: B 3 KS 1/15 R)
Für viele Künstler, Autoren und Musiker ist die Künstlersozialkasse überlebenswichtig. Sie garantiert den Kreativen zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).
Damit die Mitglieder von den ermäßigten Beiträgen profitieren können, macht ihnen der Gesetzgeber strenge Vorgaben. So muss garantiert sein, dass sie tatsächlich ihren Broterwerb mit kreativer Tätigkeit bestreiten. Wenn sie jedoch einen nichtkünstlerischen oder publizistischen Nebenjob haben und die Einnahmen daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat übersteigen, müssen sie sich unter Umständen anderweitig versichern.
Ehrenamtliche Gelder gefährden KSK-Schutz nicht
Diese Ausgangssituation war auch bei einer Frau gegeben, die sich als Journalistin und Lektorin ihr Geld verdingte, aber zugleich ehrenamtlich im Rat einer nordrhein-westfälischen Großstadt tätig war. Für ihr politisches Engagement erhielt die Frau Bezüge wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Und zwar so viel, dass dieser „Nebenerwerb“ die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Die Einnahmen waren aus "sonstiger selbstständiger Tätigkeit" einkommensteuerpflichtig. Daraufhin stellte die Künstlersozialkasse das Ende der Mitgliedschaft fest und wollte die Frau vor die Tür setzen. Die Journalistin ließ sich das nicht gefallen und klagte gegen den Rauswurf.
Zu Recht, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts betonte. Die Publizistin darf auch weiterhin in der Künstlersozialversicherung bleiben, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausübt. Mit dem Urteil korrigierte das höchste Sozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.
„Ehrenamt“ ist kein Broterwerb
Die Richter erklärten: Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den "Broterwerb" gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren.
Mit anderen Worten: Wer ein Ehrenamt übernimmt, soll ja gerade deshalb eine Entschädigung erhalten, damit er seinen Job nicht aufgeben muss. Wer sich kommunalpolitisch engagiert, soll nicht noch dadurch bestraft werden, dass er seine Kranken- und Rentenversicherung verliert. Folglich darf die Frau in der Künstlersozialkasse bleiben (Az: B 3 KS 1/15 R ).
(VB)