Umwandlung Personenunternehmen Kapitalgesellschaft: Kontroverse Darstellung von Sachgesamtheiten und Betriebsvermögen

30. Dez 2011 | Gewerbe

Bezug nehmend auf die vorherigen Kapitel wurden grundsätzlich Fragen nach der notwendigen Einbringung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Formwechsels mit kritischen Aspekten diskutiert.

buecherregal-steuer-fachliteratur © Fotolia.com

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Bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 UmwStG wird deutlich, dass bei diesen Anwendungsvoraussetzungen Sachgesamtheiten wie Betriebe, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteile, übertragen werden müssen.[1] Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen auf die übernehmende Kapitalgellschaft übergehen.[2] Ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, wird nach der Betrachtungsweise des EStG anders beurteilt als im UmwStG. Im EStG hält man an der quantitativen Betrachtungsweise fest, die davon ausgeht, dass im Rahmen des § 16 EStG jene Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen, die erhebliche stille Reserven enthalten.[3] Das UmwStG weicht von dieser Betrachtungsweise ab und qualifiziert jene Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die zur Erreichung des Betriebszwecks notwendig und für den Betriebsablauf unerlässlich sind (funktionale Betrachtungsweise).[4]

© Susanne Reichelt – Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)

(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)

Quellenverzeichnis:

[1] Vgl. Brähler, G., Umwandlungssteuerecht, 2011, 6.Aufl., S. 466
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 20.08
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1997 (IV R 84/96) BStBl. 1998 II S. [1]
[4] Vgl. BT-Drucksache 16/2710, S. 42


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