KFZ Haftpflichtversicherung

14. Apr 2019 | Kfz

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein Teilbereich der Autoversicherung. Sie übernimmt Schadenersatzansprüche Dritter, die beispielsweise in Folge eines Unfalls entstanden sind. Die Versicherung übernimmt dabei sowohl Personen- als auch Vermögens- und Sachschäden. Auch die Übernahme von Schmerzensgeld ist eine Leistung dieser Versicherung.

Welche Leistungen umfasst die Kfz-Haftpflicht?

Welche Leistungen umfasst eine Kfz-Haftpflichtversicherung? © Fotolia.com

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Autoversicherung – Kfz-Versicherung

[1] Haftpflichtversicherung
[2] Teilkaskoversicherung
[3] Vollkaskoversicherung
[4] Schutzbriefleistungen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung, ohne die das Anmelden und die Zulassung eines Fahrzeugs nicht möglich ist. Im Schadensrecht bei Kraftfahrzeug-Unfällen ist in der Regel der Fahrer, der den
Unfall verursacht hat, schadenersatzpflichtig. Da jedoch nicht jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis versicherungspflichtig sein muss, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Halter des Fahrzeugs für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dabei ist unerheblich, ob er den Unfall verschuldet hat oder nicht. Er muss die entstandenen Kosten an Fahrzeug und vor allem an verletzten Personen übernehmen.

Diese Kosten können dabei schnell einige Millionen Euro übersteigen, denn durch eine mögliche Rehabilitation oder gar die Zahlung einer lebenslangen Rente können immense Summen entstehen. Es ist daher sinnvoll, die Versicherungssumme auf einige Millionen Euro zu vereinbaren. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme beträgt dabei 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, für Sachschäden eine Million Euro und für Vermögensschäden 50.000 Euro. Einige Versicherungsunternehmen erhöhen die Deckungssummen jedoch bereits auf 50-100 Millionen Euro.

Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung werden von jeder Versicherungsgesellschaft frei ermittelt. Grundsätzlich nehmen die Typklasse des Fahrzeugs, die Regionalklasse des Wohnortes sowie der bereits erzielte Schadensfreiheitsrabatt Einfluss auf die Höhe des Beitrages. Daneben haben die Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit, über Rabatte Kunden zu gewinnen. So kann der Beitrag beispielsweise sinken, wenn das Fahrzeug nur von Personen über 25 Jahren gefahren wird, wenn der Versicherungsnehmer einer besonderen Berufsgruppe angehört oder das Fahrzeug nur eine geringe Kilometerlaufleistung pro Jahr hat.

Aus diesen Gründen variieren die Versicherungstarife nicht unerheblich, so dass sich eine Überprüfung des Vertrages bzw. eine Versicherungsvergleich lohnen kann. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf des ersten Jahres um ein weiteres, sofern der Versicherungsnehmer nicht vorher die Kündigung ausgesprochen hat.

Die ordentliche Kündigung ist dabei jeweils zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Daneben haben Versicherungsnehmer aber auch die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, beispielsweise bei einer Erhöhung der Beiträge. Die Versicherung endet jedoch auch, wenn das Fahrzeug verkauft wird.

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Ohne Kfz-Versicherung mit dem Auto auf die Straße?

Wer ohne gültige Kfz-Versicherung Auto fährt, muss mit einer Strafe rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Autofahrer seinen PKW nur schnell umparken will, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg (OLG) zeigt. Die Richter verurteilten einen Mann, der ganze 60 Meter mit seinem unversicherten Auto zurückgelegt hatte.

Auch kleine Fahrten sind ohne Kfz-Versicherung strafbar!
Dies ist auch für kurze Strecken tabu. Dass das Fahren ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Strafe führt, musste ein Delmenhorster erfahren, der mit seinem Gefährt ganze 60 Meter zurückgelegt hatte. Laut einem Bericht der Nordwest Zeitung wurde der Verkehrssünder zu einem Bußgeld in Höhe von 450 Euro verurteilt.

Dabei half es dem Mann auch nichts, dass er von dem Verlust seines Haftpflichtschutzes gar nichts wissen konnte. Seine Freundin hatte das Auto einfach abgemeldet, ohne ihn vorher zu informieren. Also setzte sich der damals 45jährige hinter das Steuer, um noch schnell ein paar Erledigungen in der Stadt zu machen. Als er von der Einkaufstour zu seinem Wagen zurück kam, hatte die Polizei das Fahrzeug entstempelt und versiegelt.

An der Straße wollte der unglückliche Autofahrer seinen PKW aber nicht stehen lassen. So entschloss er sich, das Gefährt auf dem ganz in der Nähe befindlichen Parkplatz abzustellen. Nur 60 Meter musste er dafür zurücklegen – dies waren 60 Meter zu viel. Die Polizei beobachtete den Autofahrer, stellte ihn und brachte ihn vor Gericht.

Hier begann nun ein Marathon über mehrere Instanzen. Zunächst wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Delmenhorst zu einer Geldbuße von 900 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hin hatte das Oldenburger Landgericht die Geldstrafe halbiert. Das langte dem Angeklagten nicht, er wollte einen Freispruch erreichen.

Doch auch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) bestätigte in höchster Instanz die Rechtmäßigkeit des Bußgeldes, verwies den Fall aber an das Landesgericht zurück, um noch einmal die Höhe der Strafzahlung zu überprüfen. Trotz aller Hartnäckigkeit hatte der Autofahrer keinen Erfolg: Er muss nun 450 Euro Strafe überweisen. (Stand: 21.02.2014) (VB)


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