Riester-Rente | betriebliche Altersvorsorge: Kann man mit einem Mini-Job auch riestern?

11. Jul 2014 | Job

Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Bei Geringverdienern kann schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 Euro in einen Riester-Vertrag ausreichen, um die volle staatliche Zulage zu bekommen.

mini-job-riester-rente © Fotolia.com

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Besonders Geringverdiener und Familien mit Kindern profitieren von dieser Förderung. Die volle staatliche Grundzulage für jedermann beträgt 154 Euro und für Kinder 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, fließen sogar 300 Euro pro Jahr an Zulage. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Wussten Sie, dass Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) aufnehmen, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen?

Dies hat zur Folge, dass auch Mini-Jobber die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulagenberechtigung erfüllen!

Wichtig: Auch Personen, die vor dem 1. Januar 2013 einen Mini-Job aufgenommen haben, können durch eine Beitragsaufstockung eine unmittelbare Zulagenberechtigung erlangen.

Welche Vorteile entstehen für diesen Personenkreis?

Da Mini-Jobs die Lohngrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreiten, zahlen Mini-Jobber für eine Riester-Rente in der Regel lediglich den Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr. Dem gegenüber stehen die staatlichen Zulagen. Das Verhältnis von Eigenbeitrag und staatlicher Förderung führt dazu, dass besonders für diesen Personenkreis ein Riester-Vertrag sehr lukrativ sein kann.

Neuerungen zur geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs)

Knapp sieben Millionen Menschen kommen in Deutschland einer geringfügigen Beschäftigung ("Mini-Job") nach. Zum 01. Januar 2013 hat der Gesetzgeber weitreichende Neuerungen für diese Beschäftigungsart eingeführt. Sie betreffen alle Personen, die einen Mini-Job neu aufnehmen. Die Verdienstgrenze steigt von 400 € auf 450 €, um die Verdienstgrenze an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen. Gleichzeitig wurde eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Personenkreis eingeführt. Die Verdienstgrenzen in der Gleitzone (sogenannte "Midi-Jobs") wurden ebenfalls um 50 € erhöht. Die Gleitzone liegt somit nun zwischen 450 € und 850 €.

Beitragszahlung

Der Arbeitgeber zahlt für Mini-Jobber Pauschalbeiträge in Höhe von 30% des Verdienstes, die sich wie folgt zusammensetzen:

– 13% Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung*
(aus diesen Beiträgen entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis und gilt nicht für privat Krankenversicherte)
– 15% Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
– 2% pauschale Lohnsteuer

Mini-Jobber - Mitglied in einem Versorgungswerk

Mitglied Versorgungswerk

Diese Beiträge sind auch zu entrichten, falls die Person bereits eine Altersrente oder Pension bekommt. Ebenso gilt es für Mini-Jobber, die als Mitglied eines Versorgungswerkes von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sofern die Verdienstgrenze von regelmäßig 450 € im Monat (Jahresverdienst durch 12) durch Zusammentreffen mehrerer Mini-Jobs überschritten wird, entsteht eine Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitnehmer selbst zahlt in der Regel nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,9%).

Leistungen

Der Mini-Jobber erwirbt für einen geringen Eigenbeitrag (3,9% des Arbeitsentgelts, bei 450 € = 17,55 €) Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung und kann damit die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben sowie den Versicherungsschutz für den Fall einer Erwerbsminderung erwerben und aufrecht erhalten.

Personen in der Berufsausbildung oder in einem dualen Studium unterliegen nicht den Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.

Weitere entscheidende Vorteile

Mini-Job in Berlin

Mini-Job Berlin

Die dadurch entstehende unmittelbare Zulagenberechtigung in der Riester-Rente sowie der Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung (betriebliche Altersversorgung). Da eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch auf Antrag möglich ist, hat jeder neuen Mini-Jobber einen Anspruch auf Riester-Förderung und eine Entgeltumwandlung. Der Eigenbeitrag, den ein 450 €-Jobber für die volle Grundzulage in Höhe von 154 € entrichten muss, ist mit 62 € im Jahr nur minimal über dem Mindesteigenbeitrag und liegt weiterhin bei gerade mal ca. 5 € im Monat. Falls für Mini-Jobber Überstunden anfallen, können diese in die betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Bis zu 232 € (Stand 2013) zusätzlicher Verdienst können somit z. B. in einer Direktversicherung angespart werden.

Alte Mini-Jobs

Geringfügig Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 2013 ihren Mini-Job angetreten haben, bleiben auch weiter versicherungsfrei. Die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (für den geringen Eigenanteil von 3,9%), besteht für diesen Personenkreis auch weiterhin und ist aufgrund der vielen Vorteile empfehlenswert.

Weitergehende Informationen

Die Deutsche Rentenversicherung informiert hier externer Link. Die Mini-Job-Zentrale hält wichtige Informationen und Formulare unter (0355) 290 2707 99 oder unter www.minijob-zentrale.de externer Link (Wichtig: Dieses Merkblatt gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden. Arbeitgeber waren bis zu diesem Zeitpunkt gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung zu informieren.) bereit.


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