Die Aufwendungen, auch Werbungskosten genannt, werden vom Wohneigentümer in Form eines monatlichen Haus- oder Wohngelds an die Hausverwaltung gezahlt. Diese Beträge dienen zur Bezahlung von Kosten wie Strom, Heizung, Grundsteuer, Straßenreinigung und des Hausmeisters. Der Verwalter der Wohnungen ist nach § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes verpflichtet, eine Rücklage für Instandhaltungen anzulegen. Diese dafür anzusparende Geldsumme ist getrennt, vom übrigen Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu halten.
Instandhaltungsrücklage
Sie wird beim Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt. Die Instandhaltungsrücklage darf nur zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums genutzt werden. Größere Baumaßnahmen, wie neue Dacheindeckungen machen das Ansparen von größeren Geldbeträgen zur Bezahlung der Arbeiten notwendig. Die Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ist noch kein abzugsfähiger gewinn- und steuermindernder Aufwand. Es ist nur eine Auszahlung bzw. Ausgabe, die das Geldvermögen des Vermieters mindert. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs, Az. IX B 124/08 wird diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Aufwendungen als Werbungskosten
Es können nur die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, die tatsächlich getätigt worden sind. Bei der Instandhaltungsrücklage muss die Hausverwaltung die Reparaturkosten mit dem Geld aus der Rücklage bezahlt haben. Der Wohneigentümer bekommt eine Mitteilung über seinen Anteil an den Instandhaltungskosten. Bei allen Werbungskosten gilt, dass der Ansatz in der Steuererklärung des Jahres vorzunehmen ist, in dem die Aufwendungen bezahlt worden sind. Somit kommt die Einzahlung in die Rücklage erst dann zum Kostenansatz, wenn die Bezahlung der Reparaturen aus dieser Rücklage nachweislich erfolgt ist.