Hundehalter-Haftpflichtversicherung – Warum eine Forderungsausfalldeckung sinnvoll ist

12. Mai 2016 | Familie & Freizeit

Die Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung für den eigenen Vierbeiner ist vielen Bundesbürgern bewusst. Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt.

hundehalter-haftpflicht-forderungsausfalldeckung © Franziska Stein

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Hundehalter-Haftpflichtversicherung

In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen. Bei der Absicherung sollten Hundebesitzer genau hinschauen. Während das Führen des Hundes ohne Leine in den meisten Tarifen mitversichert ist, gibt es bei anderen Absicherungsmöglichkeiten teilweise deutliche Unterschiede. Das betrifft beispielsweise den Auslands-Schutz oder einen Deckakt.

Mit dem Hintergrund, dass eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung eben nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, zeigt sich die Forderungsausfalldeckung als besonders wichtig. Diese greift dann, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann.

Wenn die Forderungsausfalldeckung fehlt

Hundehalter-Haftpflicht - Warum eine Forderungsausfalldeckung sinnvoll ist © Franziska Stein

Hundehalter-Haftpflicht

Ein mögliches Szenario könnte so aussehen: Beim Gassi-gehen kommt es zwischen zwei Hunden zu einer Auseinandersetzung. Wurde dabei der eigene Hund oder trägt man sogar persönlich Bisswunden davon, entsteht meist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. So könnten in etwa Kosten für den Tierarzt oder daraus resultierende Einkommens-Ausfälle entstehen.

Forderungsausfalldeckung für Hundehalter

Nach § 833 BGB externer Link haftet der Hundebesitzer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Besitzt dieser aber keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der andere Hundebesitzer hätte zahlen müssen. (VB)


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