Haustürgeschäfte: Widerrufsrecht

22. Aug 2011 | Haus & Wohnung

Jeder kennt dieses Szenario: Es klingelt an der Tür und ein Vertreter steht davor. Aufwartend mit einem unschlagbaren Angebot, will dieser nun Staubsauger, Zeitschriften, Stromtarife oder andere wunderbare Sachen an den Mann oder die Frau bringen. Schnell sind die geübten Verkäufer in der Wohnung und man hat einen Vertrag unterzeichnet.

vertreter-klinkenputzer-tuerspion © Fotolia.com

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Doch im Nachhinein ist der Ärger über die spontane Entscheidung oft groß und die Unsicherheit, ob es dagegen rechtliche Möglichkeiten gibt, noch größer. Prinzipiell sind Verträge natürlich einzuhalten. Dies gilt aber nicht für Haustürgeschäfte. Denn für diese Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer wurde eine gesetzliche Ausnahme geschaffen. So sollen diese Geschäfte innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufbar sein, ohne dass eine konkrete Begründung von notwendig ist. Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer (Unternehmer) ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Bürgerliches Gesetzbuch – Widerruf von Kaufverträgen

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist im §355 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und basiert auf einer europäischen Verbraucher-Richtlinie. Durch diese soll der Verbraucher vor einem unüberlegten Vertragsabschluss geschützt werden. Nicht ohne Grund, denn bei so genannten Haustürgeschäften befindet sich der Verbraucher in einer Umgebung, in der er sonst nicht mit einem Vertragsabschluss rechnen muss. Daher besteht gerade in diesen Fällen die Gefahr, von einem Verkäufer überrumpelt zu werden und unüberlegt seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen.

Im Übrigen gilt das Widerrufsrecht auch für Kaufverträge bei Kaffeefahrten, im Büro oder auf öffentlichen Verkehrsflächen, nicht jedoch in einem Kaufhaus oder auf einer Messe. Oftmals wird aber aus Kulanzgründen auch hier eine Rückgaberecht gewährt.

Verkäufer muss über Widerrufsrecht informieren!

Wichtig für die Gültigkeit eines Widerrufs ist, dass dieser innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vertragspartner eingereicht wird. Der Unternehmer muss den Käufer dazu ordnungsgemäß belehren. Zu der Belehrung gehört auch, den Käufer über den Fristbeginn des Widerrufs aufzuklären sowie Name und Adresse des Empfängers anzugeben. Wenn der Verkäufer den Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Erfolgt keine oder keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Natürlich gibt es auch für das Widerrufsrecht Ausnahmen. Wenn der Wert der gekauften Ware 40 Euro nicht übersteigt, die Leistung sofort erbracht und auch gezahlt wurde, ist ein Widerruf nicht möglich. Des Weiteren gilt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Vertreter nach Hause eingeladen wurde und mit einem Vertragsabschluss zu rechnen gewesen ist. Ebenfalls vom Widerruf ausgeschlossen sind Kaufverträge, die bereits notariell beurkundet sind.


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