Rauchen ist auch in den eigenen vier Wänden nicht ohne Risiko, wie Statistiken der Europäischen Union belegen. Jedes Jahr verlieren europaweit 1.000 Menschen ihr Leben bei Wohnungsbränden, die auf Unachtsamkeit mit Zigaretten zurückzuführen sind. Doch auch viele Sachschäden in der Wohnung haben ihre Ursache im Rauchen.
Grob fahrlässiges Verhalten kann Versicherungsschutz gefährden
Um Einrichtungsgegenstände wie Teppiche oder Möbel gegen Schäden durch Rauchen zu versichern, lohnt sich der Abschluss einer Hausratversicherung. Hierbei sollten Raucher allerdings darauf achten, dass grob fahrlässiges Verhalten laut Versicherungsvertrag in den Schutz eingeschlossen ist.
Nur dann zahlt die Versicherung etwa für den Fall, dass man sich im Bett eine Zigarette ansteckt – und dabei ein Brand entsteht. Oder wenn man vergessen hat, die Zigarette im Aschenbecher auf dem Wohnzimmertisch richtig auszudrücken. Dass die Versicherung bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen ihre Leistung anteilig kürzen darf, hat zum Beispiel ein Urteil des OLG Bremen vom 01.02.2012 (Az.: 3 U 53/11) bestätigt.
Sengschäden oft nicht mitversichert
Eine weitere Leistung ist in Hausratversicherungen für Raucher beachtenswert: viele Verträge sehen bei sogenannten Sengschäden keine Leistung vor. Sengschäden sind Schadensfälle, die durch glühende, glimmende oder erhitzte Gegenstände verursacht werden, ohne dass eine offene Flamme oder ein Brand entsteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine glimmende Zigarette auf Einrichtungsgegenstände fällt. Wer solche Schadensfälle trotzdem abgesichert haben will, muss häufig etwas mehr zahlen.
Weit wichtiger ist aber, im Umgang mit Zigaretten auch in der eigenen Wohnung vorsichtig zu sein. Aufs Rauchen im Bett sollte verzichtet werden. Auch ist darauf zu achten, dass der „Glimmstängel“ nicht in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände geraucht wird. Schließlich geht es um mehr als die Wohnungseinrichtung – um die eigene Gesundheit. (VB)