Streit mit dem Finanzamt
Dabei ist es nicht von Relevanz wie hoch die Finanzmittel sind oder wie viele Immobilien steuerlich geltend gemacht werden können. Oftmals existiert Streit mit dem Finanzamt, denn die Verteilung des Kaufpreises wird sehr oft nicht geltend gemacht. Viele Finanzämter vermuten, dass der nicht abschreibbare Anteil für den Boden gering gehalten wird, damit das Volumen für die Abschreibung sehr hoch ausfällt. Bei einem Präsidenzfall in Sachsen haben dies ebenfalls die Beamten vermutet und haben eine eigene Schätzung durchgeführt. Hierdurch konnte der Hausbesitzer wesentlich weniger Gelder abschreiben, das zuständige Finanzamt widerlegte dieses Verfahren jedoch im anschließenden Urteil.
Aufteilungssatz beim Hauserwerb
Ein allgemein gültiger Aufteilungssatz beim Hauserwerb existiert oftmals nicht, dies trifft vor allem dann zu, wenn die Häuser frei stehen. Beurteilungskriterien sind vor allem die Größe und die Lage des Grundstückes, diese kann je nach Wohngegend stark variieren. Deshalb sind viele Gutachten der Finanzämter stark subjektiv und nicht gültig. Bei Zweifel und einem durchgeführten Gutachten kann dieses durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Erfolg angefochten werden. Bei Eigentumswohnungen steht allerdings der Grundsatz fest, dass knapp 20 Prozent für das Grundstück berücksichtigt werden sollten.
Finanzamt der Kaufpreisaufteilung folgen
Generell gilt, dass das Finanzamt der Kaufpreisaufteilung folgen muss. Ein eigenes Gutachten sollte nur bei starken wirtschaftlichen Zweifeln der Kaufpreisaufteilung erfolgen. Falls dieses nach eigener Ansicht zu gravierend ist oder den tatsächlichen Wert um ein Vielfaches überschreitet, sollte ein Steuerberater bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, welcher die jeweiligen Bestimmungen für die gegebenen Umstände anpassen kann. (Autor: Mattes)
Wikipedia schreibt zur Kaufpreisaufteilung:
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.
Abgrenzung: Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz, das diesen Begriff synonym zur Abschreibung verwendet, die in der Betriebswirtschaft gebräuchlich ist. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden Varianten:
- die handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
- die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
- die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung
- die Sammelabschreibung nach § 6 Abs.2a EStG (seit 2008).
(Quelle: Wikipedia) – Komplette Beschreibung AfA: Absetzung für Abnutzungen